AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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ANHANG NR. 4 ZU DEN AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EI-
SENBAHNVERORDNUNG
Blatt Nr.: 10 Gelöscht:7 BEGRIFFE
Ausgabe: 01.01.1984
ZU BAHNBETRIEB
Zug (im fahrdienstlichen Sinn):
Ein einzelnes Triebfahrzeug oder zusammengekuppelte Triebfahrzeuge mit oder ohne Wagen auf der Strecke, und zwar vom Zeitpunkt der Übernahme durch das Fahrpersonal auf dem Abfahrgleis der Ausgangsstation bis zur Ankunft auf dem Ankunftsgleis der Bestimmungsstation, ausgenommen während Rangierbewegungen.
Pendelzug:
Zugskomposition, die an beiden Enden einen Führerstand besitzt und je nach Fahrrichtung vom einen oder anderen Führerstand aus bedient werden kann.
Unbegleiteter Zug:
Nur mit dem Triebfahrzeugführer begleiteter Zug.
Einmannzug:
Unbegleiteter Zug zur Personenbeförderung mit Fahrausweiskontrolle durch den Triebfahrzeugführer.
Bremsgewicht:
Wert für die Wirkung der Bremse eines Fahrzeuges ausgedrückt in Tonnen. Das Bremsgewicht eines Zuges ist die Summe der Bremsgewichte aller für die Bremsrechnung in Betracht kommenden Fahrzeuge.
Stillhaltebremsgewicht:
Summe der Bremsgewichte der von der Luftbremse unabhängigen Bremsmittel, die zum Sichern stillstehender Fahrzeuge gegen Entlaufen genügt (z.B. Handbremsgewicht).
Zuggewicht:
Summe der Gewichte der arbeitenden Triebfahrzeuge und der Anhängelast in Tonnen. Die Anhängelast setzt sich aus dem Gewicht der Wagen samt Ladung und allfälliger geschleppter Triebfahrzeuge zusammen.
Bremsverhältnis:
Bremsgewicht pro 100 t Gewicht eines Fahrzeuges oder Zuges.