Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 6 Seiten
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schreibung erlaubt es „fishing expeditions“ auszuschliessen (Artikel 6 Buchstabe c vorerwähnt).
Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Ziffer 6 Buchstabe d). Ziffer 6 Buchstabe e hält schliesslich die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen fest. In der Schweiz kann der betroffene Steuerpflichtige die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Austausch von Informationen mittels Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechten, das die Sache abschliessend beurteilt. Die Beschwerde hat Suspensivwirkung. Wurde Beschwerde erhoben, kann der Auskunftsaustausch daher erst erfolgen, wenn diese rechtskräftig abgelehnt wurde. Dieses Verfahren darf den Informationsaustausch nicht in unzulässiger Weise behindern oder verzögern.
Die neuen Bestimmungen zum Informationsaustausch finden für Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen. Sie gilt daher ausschliesslich für Einkünfte, die dem betroffenen Steuerpflichtigen an oder nach diesem Datum zugeflossen sind.
3. Artikel 27 des Abkommens – Inkrafttreten
Diese Bestimmung ist unverändert geblieben. Das Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind anwendbar ab dem 1. Januar des auf dieses Datum nachfolgenden Kalenderjahres. Hinsichtlich des Informationsaustauschs wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen.
3. Beurteilung und Schlussfolgerungen
Angesichts der starren Abkommenspolitik der Türkei gegenüber OECD-Ländern mit vergleichbarem wirtschaftlichem Niveau wie die Schweiz – früher wie auch heutzutage – können die Abkommensanpassungen als zufrieden stellend angesehen werden. Das im Mai 2008 unterzeichnete Abkommen ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz von grosser Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass es nach Erfüllung der nötigen Verfahren in naher Zukunft in Kraft treten kann. Ausserdem kann die zusätzliche Umsetzung der von der Schweiz im März 2009 eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Amtshilfe als positiv angesehen werden. Sie tragen dazu bei, die Schweiz in eine günstige Position zu bringen, um ihre Interessen auf dem internationalen Parkett zu verteidigen. Dies sowohl in ökonomischer wie auch politischer Hinsicht.