Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 6 Seiten

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2. Übersicht über die neuen Bestimmungen des Abkommensentwurfs

1 Artikel 22 Absatz 1Buchstabe c (Anwendungsfrist für die fiktive Steueran-

rechnung „matching credit“)

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens sieht eine auf 7 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens begrenzte unilaterale fiktive Steueranrechnung zu Lasten der Schweiz vor. Dabei handelt es sich um eine Residualsteuer von 5% auf Zinsen, von 5% auf Leasingzahlungen und von 10% auf Lizenzgebühren. Der mit der fiktiven Steueranrechnung geschaffene Anreiz ist gegenüber OECD Mitgliedstaaten grundsätzlich abzulehnen. Zudem führt die fiktive Steueranrechnung bei den schweizerischen Steuerbehörden in der Praxis zu Anwendungsproblemen (Texte des Quellenstaates sind oft in Fremdsprachen, was zu Problemen bei der Auslegung der Texte führen kann). Die Schweiz vermeidet es deshalb soweit möglich solche Bestimmungen zuzugestehen und willigt nur ein, wenn ansonsten ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht abgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen wünschte die Schweiz anlässlich der Revisionsverhandlungen zum Abkommen vom 22. Mai 2008 auf diesen Punkt zurückzukommen und schlug die Streichung dieser Bestimmung vor. Für die türkische Delegation war die Beibehaltung dieser Bestimmung jedoch unabdingbar, da sie Teil des Kompromisses ist, der den Abschluss des Abkommens im Jahr 2008 ermöglichte. Auf das Insistieren der Schweiz konnte im Rahmen des Schlusspakets zumindest eine Reduktion der Anwendung der fiktiven Steueranrechnung von sieben auf fünf Jahre erreicht werden. Weiter musste die Türkei von ihrer Forderung absehen, wonach der Informationsaustausch für Steuern aller Art und Bezeichnung gelten soll. Diese Lösung wurde von der Schweizer Seite als akzeptabel qualifiziert um eine rasche Anwendung des Abkommens zu ermöglichen, welches das Ergebnis langwieriger Verhandlungen ist und von der Schweizer Wirtschaft mit grossem Interesse erwartet wird.

2. Artikel 25 des Abkommens – Informationsaustausch

Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verpflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme des Standards nach diesem Artikel und dessen Kommentar. Die Türkei machte zudem ihre Zustimmung zum vorliegenden Abkommen davon abhängig, dass die Bestimmung über den Informationsaustausch dem OECD-Standard möglichst nahe kommt. Das definitive Zustandekommen der vorliegenden Revision einschliesslich der Wiederaufnahme der Regelungen im Abkommen vom 22. Mai 2008 hing somit wesentlich von den diesbezüglich vereinbarten Regelungen ab.

Der neue Artikel 25 entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen (entgegen den ursprünglichen Forderungen der Türkei), dem Ausschluss der Weitergabe der erhaltenen Informationen an Aufsichtsbehörden, der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsver-