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Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 11 Seiten
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632.111.722 ENTWURF (vom 21. Juli 2011)
Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
vom 22. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19741 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren Zollansätze setzen sich zusammen aus einem Industrieschutzelement und einem beweglichen Teilbetrag; vorbehalten sind besondere Präferenzregelungen.
Art. 2 Industrieschutzelemente
Die anwendbaren Industrieschutzelemente für die einzelnen Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.
Art. 3 Festlegung der beweglichen Teilbeträge
1Die beweglichen Teilbeträge werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) festgesetzt.
2Sie werden jährlich überprüft und bei Bedarf neu festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen oder eine Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe kürzere Fristen bedingen.2
Art. 4 Berechnung der beweglichen Teilbeträge für präferenzberechtigte
Einfuhren aus EU-Mitgliedstaaten
1Für präferenzberechtigte Einfuhren aus EU- Mitgliedstaaten wird der bewegliche Teilbetrag gemäss den Bestimmungen in der Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 vom
AS 2005 523
1 SR 632.111.72
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3543).