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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung
Art. 2 Grundkontrolle
Dieser Artikel definiert die Grundkontrollen. Keine Änderung.
Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen
Dieser Artikel regelt die Kontrollen, die koordiniert werden müssen. Für Kontrollen folgender Direktzahlungsarten ist keine Koordination der Grundkontrollen erforderlich:
- Qualitätsbeitrag der Stufe II;
- Qualitätsbeitrag der Stufe III;
- Vernetzungsbeitrag;
- Landschaftsqualitätsbeitrag.
Aufgrund der Eigenheiten dieser Kontrollen (Kompetenzen des Kontrolleurs, Kontrollperiode etc.) ist eine systematische Koordination nicht möglich. Sind Synergien vorhanden, ist eine Koordination natürlich wünschenswert.
Art. 4 Andere Kontrollen
Der Liste der Risiko-Kriterien, aufgrund derer entschieden wird, ob zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden oder nicht, wird ein neues Kriterium (Buchstabe e) hinzugefügt. Entscheidend ist somit neu auch folgendes Kriterium: wesentliche Elemente, welche im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Tierart handeln, die sich am Tag der Grundkontrolle vom Betrieb zu weit entfernt aufhielt oder um wichtige Dokumente, die zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Buchhalter lagen. Die Risikoevaluierung und der Entscheid, ob zusätzliche Kontrollen auf einem Betrieb nötig sind oder nicht, obliegen weiterhin dem zuständigen Vollzugsorgan.
Für folgende Direktzahlungsarten müssen neu jährlich mindestens ein Prozent der entsprechenden Flächen im Kanton zusätzlich kontrolliert werden (risikobasierte und zufällige Kontrollen), anstelle der zehn Prozent innerhalb von sechs Jahren gemäss der heutigen Öko-Qualitätsverordnung:
- Qualitätsbeitrag der Stufe II;
- Qualitätsbeitrag der Stufe III;
- Vernetzungsbeitrag;
- Landschaftsqualitätsbeitrag.
Die Anforderungen betreffend die Grundkontrollen und die zusätzlichen Kontrollen gelten weiterhin für sämtliche Betriebe der Primärpoduktion, einschliesslich der Bio-Betriebe. Bei der Planung der Kontrollen (Grundkontrollen und zusätzliche Kontrollen) von Bio-Betrieben, deren Produkte gemäss der Verordnung über die biologische Landwirtschaft zertifiziert werden, müssen zudem die Bestimmungen von Artikel 30 der Bio-Verordnung berücksichtigt werden.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen
Dieser Artikel besagt, dass die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz die kleinen Betriebe und die Fisch- und Bienenhaltungen zu kontrollieren sind. Keine Änderung.
Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung
Die Bestimmung, dass privatrechtliche Stellen gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 akkreditiert sein müssen, gilt nicht für folgende Direktzahlungsarten:
- Qualitätsbeitrag der Stufe II;
- Qualitätsbeitrag der Stufe III;
- Vernetzungsbeitrag;
- Landschaftsqualitätsbeitrag;
- Ressourceneffizienzbeiträge.
Die restlichen Bestimmungen dieses Artikels werden im Hinblick auf ein besseres Verständnis neu formuliert. Der Absatz 1 wird offener formuliert. Durch die Verwendung der Passivform und der Erset-