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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
3 Kontrollkoordinationsverordnung
3.1 Ausgangslage
Die vorliegende Verordnung wird an das neue Direktzahlungssystem, das in der Direktzahlungsverordnung beschrieben wird, angepasst. Des Weiteren werden die Bestimmungen zu den Kontrolldaten und dem entsprechenden Informationssystem in die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (neu), die die Landwirtschaftliche Datenverordnung (SR 919.117.71) ersetzt, integriert.
Diese Änderungen haben auf die heute geltenden Bestimmungen keinen grossen Einfluss. Da sie jedoch aufgrund der Totalrevisionen von zwei Verordnungen vorgenommen werden und eine Anpassung der Mehrzahl der Artikel der VKKL nötig ist, wird eine Totalrevision der VKKL vorgeschlagen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Name der Verordnungen sowie verschiedene weitere Elemente, die mit den Direktzahlungen in Zusammenhang stehen, werden an das neue Direktzahlungssystem angepasst.
Für die neuen Direktzahlungsarten werden die maximalen Abstände zwischen den Grundkontrollen festgelegt. Für einige bereits bestehende Bereiche wird der Abstand zwecks Harmonisierung und Koordination angepasst.
Die Anforderungen bezüglich der Koordination der Grundkontrollen und der Akkreditierung privatrechtlicher Kontrollorgane gelten auch für die neuen Direktzahlungsarten. Davon ausgenommen ist der Qualitätsbeitrag der Stufen II und III, der Vernetzungsbeitrag sowie der Landschaftsqualitätsbeitrag. Die Akkreditierungsbestimmungen gelten zudem nicht für die Ressourceneffizienzbeiträge.
Bezüglich zusätzlicher Kontrollen:
- ein neues Risiko-Kriterium ist zu berücksichtigen;
- die Anforderung bezüglich des Mindestanteils an Kontrollflächen für den Qualitätsbeitrag der Stufe II und des Vernetzungsbeitrags wird neu formuliert und auf den Qualitätsbeitrag der Stufe III sowie auf den Landschaftsqualitätsbeitrag ausgedehnt.
Zudem werden einige Bestimmungen bezüglich der Kontrollqualität und -anerkennung neu formuliert, um Unklarheiten auszuräumen.
Die Bestimmungen für die Kontrolldaten und das entsprechende Informationssystem (Art. 7, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2) werden von der neuen Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft abgedeckt und deswegen aus der VKKL gestrichen.
Die Artikel 10 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) und 11 (Übergangsbestimmung) sind nichtig und werden ebenfalls gestrichen.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung vom 14. November 2007 über Sömmerungsbeiträge wird in die neue Direktzahlungsverordnung integriert. Sie wird deshalb von der Liste der Verordnungen genommen, die unter «Geltungsbereich» aufgeführt sind.
Die Ackerbaubeitragsverordnung heisst neu Einzelkulturbeitragsverordnung.