Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
4.3 Erlassform
Der Bundesrat ist bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 2011 zur Erarbeitung von formell-gesetzlichen Grundlagen für den Informationsschutz davon ausgegangen, dass die wesentlichen Regelungen über die Informationssicherheit in der Form des Bundesgesetzes festzulegen sind. Einerseits handelt es sich um wesentliche Organisations- und Verfahrensregelungen für die Bundesbehörden (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV), die infolge der Notwendigkeit der einheitlichen Geltung auch behördenübergreifende Wirkungen entfalten müssen. Andererseits handelt es sich um Bestimmungen, die insbesondere im Bereich der Sicherheitsprüfungen erhebliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen zur Folge haben.
4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vom Gesetz verpflichteten Behörden werden insbesondere bei der Regelung der Aufgaben, Zuständigkeiten und organisatorischen Massnahmen in ihren Zuständigkeitsbereichen Ausführungsrecht erlassen müssen. Es handelt sich dabei im Grossen und Ganzen nicht um gesetzesvertretendes Verordnungsrecht im Sinne der anerkannten Delegationsgrundsätze, sondern um eigentliches (selbständiges) Ausführungsrecht, dessen materielle Grundzüge im Gesetz angelegt sind und das Privaten keine unmittelbaren Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt. Die Verfassung selbst spricht den verpflichteten Behörden grundsätzlich die Kompetenz zum Erlass derartigen Ausführungsrechts zu. Deshalb wird es im Gesetzesentwurf nicht detailliert aufgeführt. Ausdrückliche Delegationsnormen enthält das Gesetz hingegen dort, wo es:
den Erlass von Ausführungsbestimmungen oder gesetzesvertretendem Verordnungsrecht durch die be-
troffenen Behörden zur Pflicht macht (z.B. Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, usw.);
den Bundesrat zum selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge ermächtigt (Art. 90).