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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 60 Absatz 1, 101, 102 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1Dieses Gesetz soll den sicheren Umgang mit Informationen sowie den sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gewährleisten.

2Es soll damit die folgenden öffentlichen Interessen schützen:

a. die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Bundesbehörden;

b. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz;

c. die aussenpolitischen Interessen der Schweiz;

d. die wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Interessen der Schweiz;

e. die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Bundesbehörden zum Schutz von Informationen.

Art. 2 Verpflichtete Behörden und Organisationen

1Dieses Gesetz gilt für die nachstehenden Behörden (verpflichtete Behörden):

a. die Bundesversammlung;

b. den Bundesrat;

c. die eidgenössischen Gerichte;

AS ...

1 SR 101

2 BBl ... 2012–3078