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Vernehmlassung 2012/49: Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
2Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.
Art. 12a Beförderung zu Sportveranstaltungen (neu)
1Ein Unternehmen kann Anhängerinnen und Anhängern eines Sportklubs (Fans) die Beförderung zu einer Sportveranstaltung mit fahrplanmässigen Kursen verweigern, wenn es rechtzeitig vor der Veranstaltung:
a. dem Sportklub einen Vertrag zur Beförderung der Fans mit gecharterten Fahrzeugen (Chartervertrag) anbietet; oder
b. den Fans die Beförderung mit einem nicht fahrplanmässigen Kurs gegen Vorlage einer Eintrittskarte oder unter Verbindung von Fahrausweis und Eintrittskarte (Kombiticket) anbietet; über das Kombiticket muss das Unternehmen mit dem Sportklub einen Vertrag abschliessen.
2Der Fahrpreis darf den Tarif für die fahrplanmässige Beförderung auf derselben Strecke nicht übersteigen.
3Der Sportklub haftet gegenüber dem Unternehmen für Schäden, die diesem durch die Beförderung der Fans mit nicht fahrplanmässigen Kursen entstehen.
4Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu vermeiden.
5Der Chartervertrag oder der Vertrag über das Kombiticket regelt insbesondere die Kontrolle des Zutritts zu den Fahrzeugen des Unternehmens sowie Einzelheiten der Haftung des Sportklubs.
1 SR 745.1
2011–......