Vorlage
Vernehmlassung 2012/7: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Bundesgesetz über die Stempelabgaben Vorentwurf
Änderung vom ……..
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom ......................1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...........................2,
beschliesst:
Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, Pardini, Schelbert)
Nichteintreten
I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Erster Abschnitt: Emissionsabgabe (Artikel 5 bis 12)
Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1
Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
Art. 29 erster Satz
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. …
Art. 30 Abs. 1
Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).
Art. 34 Abs. 2
Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
Art. 36
Aufgehoben
Minderheit (Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler Hildegard, Levrat, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert)
Art. 53a (neu)
Der Bundesrat sorgt für die Kompensation der Mindereinnahmen, die aus der vorliegenden Gesetzesrevision resultieren, innerhalb der nächsten fünf Jahre.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1BBl 2012 .........
2BBl 2012 .........