Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-03-21/141
Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit
Bericht über die Ergebnisse der Anhörung
2.2 Grundsätzliche Bemerkungen von Verbänden
Der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) ist mit dem Umsetzungskonzept grundsätzlich einverständen. Der VöV begrüsst, dass bezüglich der Interoperabilitätsrichtlinie verschiedene Stufen der Interoperabilität definiert werden. Der VöV verlangt ausserdem, dass die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung gewahrt bleibt. Kleinere, integrierte Bahnunternehmen dürfen künftig nicht in einer Art und Weise administriert werden, als wären sie grosse, desintegrierte Konzerne. Inbesondere müsse bei ihnen die EU-Sicherheitsrichtlinie nicht voll umgesetzt werden. Alle administrativen Aufwände ohne klaren Nutzen seien zu Gunsten der Kostendeckungsgrade unbedingt zu vermeiden.
Railplus begrüsst ausdrücklich die Differenzierung nach voll, teilweise und nicht interoperablen Netzteilen und die Zuweisung der Meter- und Schmalspurbahnen zu den nicht interoperablen Netzteilen. Die Anforderungen in den Prüf- und Kontrollprozessen sollten laut Railplus den einfacheren betrieblichen und technischen Bedingungen der Meter- und Schmalspurbahnen Rechnung tragen, um unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden. Entscheidend werde hier die Praxis der Anwendung sein. Die Railplus-Bahnen seien gerne bereit, zusammen mit Fachleuten des BAV eine adäquate und kostensparende Praxis der Umsetzung der neuen Richtlinien zu definieren.
Economiesuisse und andere wirtschaftsnahe Verbände begrüssen die Stossrichtung der Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit. Ein europaweit durchgehender Verkehr sei ein entscheidender Schritt zu einer weitergehenden Marktöffnung im europäischen Schienenverkehr. Der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) erwartet von der Betriebs- und Marktüberwachung, dass einzelne Akteure im Rahmen ihrer Risikobeurteilung sicherheitsrelevanter Teilsysteme gemäss Sicherheitsmanagementsystem andere nicht diskriminieren und die einschlägigen Vorschriften korrekt interpretieren. Ferner sei laut VAP zu beachten, dass allzu viele notifizierte Abweichungen von den europäischen Spezifikationen nicht zweckdienlich seien, da die konstensenkende Harmonisierung sonst behindert werde.
2.3 Grundsätzliche Bemerkungen der Kantone
Alle Kantone unterstützen grundsätzlich die Umsetzung der Inhalte der europäischen Interoperabilitäts- und der Sicherheitsrichtlinien in der Schweiz. Sie unterstreichen dabei teilweise, dass im Interesse eines sicheren und wirtschaftlichen Bahnbetriebs bei der Umsetzung der Richtlinien bei Fahrzeugen und Infrastruktur das Augenmass anzuwenden und der administrative Aufwand auf dem nötigen Minimum zu halten sei. In diesem Zusammenhang begrüssen einige Kantone ausdrücklich den in Art. 15a des Eisenbahnverordnungsentwurfs festgelegten Grundsatz, wonach bestehende Fahrzeuge und bestehende Infrastrukturen nicht an die neuen EU-Richtlinien angepasst werden müssen, solange sie nicht geändert oder erneuert werden. Im Übrigen haben die Kantone aufgrund der technischen, eisenbahnspezifischen Materie weitestgehend auf Bemerkungen verzichtet.