Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/99: Änderung der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: L271-1542

deren Aktualisierung wird hingegen voraussichtlich weniger hoch sein. Er wird im Jahr 2014 auf der Basis der Massnahmenpläne neu beurteilt. Geleichzeitig wird der Vollzugsaufwand der Kantone für die Lenkungsabgabe insgesamt neu erhoben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Art. 2

Die bestehende jährliche Abgeltung von 150‘000 CHF pro Abgeltungseinheit (Bst. a, „Grundabgeltung“) wird um einen jährlichen Zuschlag für die Umsetzung der neuen Befreiungslösung (Bst. b) von 2000 CHF pro Anlage ergänzt.

Für die Ausgestaltung des Zuschlags wurden zwei Varianten geprüft: Zuschlag pro Betrieb und Zuschlag pro Anlage. Ein Zuschlag pro Anlage erwies sich als besonders zielführend, da die Art. 9-Befreiung anlagenbezogen erfolgt und der Zusatzaufwand – Verminderung der diffusen Emissionen nach bester verfügbarer Technik – ebenfalls pro Anlage entsteht. Anlagen werden basierend auf Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) definiert. Da sich der Kreis der befreiten Anlagen von Jahr zu Jahr leicht verändert, wurde zur besseren Abstützung der Berechnungsbasis auf einen 3- Jahresdurchschnitt basierend auf den Bilanzen 2008, 2009 und 2010 abgestellt.

Die Höhe des pauschalen Zuschlags wurde auf der Basis von Praxistests in Industriebetrieben festgelegt. Dabei wurde abgeschätzt, dass sich der Aufwand für die Überprüfung der Massnahmenpläne pro Anlage auf rund zwei Expertentage à je rund 1000 CHF beläuft. Aus diesem Grund wurde die Höhe des jährlichen Zuschlags auf 2000 CHF pro Anlage festgesetzt. Das Total der Abgeltungen für den Vollzugsaufwand der Kantone ergibt jährlich 2'432'000 CHF (1‘980‘000 CHF bisher und 452‘000 CHF Zuschlag) für 2013 und 2014.

Anhang (Art. 2 und 3)

Im Anhang sind die jährlichen Abgeltungseinheiten und Zuschläge pro Kanton aufgeführt.

Die jährlichen Abgeltungseinheiten entsprechen denjenigen der geltenden Verordnung. Die jährliche Abgeltung in Franken ist die Summe aus Grundabgeltung und Zuschlag (siehe Beilage).

2/3 312/2005-02223/02/16/02/L271-1542