Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/1: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 11 Seiten
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1 Grundzüge des Protokolls
1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Zwischen der Schweiz und Bulgarien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.921.41, hiernach: «Abkommen 1991»). Es wurde am 28. Oktober 1991 unterzeichnet und wurde bislang nicht revidiert.
Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, ist Bulgarien mit dem Wunsch an die Schweiz herangetreten, das gemeinsame DBA mit einer Bestimmung nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen zu ergänzen. Das Abkommen 1991 enthält keine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die Amtshilfe beschränkt sich gemäss schweizerischer Praxis auf diesem Gebiet nach heutigem Abkommen demnach auf den Austausch der Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens und zur Vermeidung von Missbräuchen notwendig sind. Während die Schweiz grundsätzlich nur eine Teilrevision des bestehenden Abkommens wünschte, plädierte die bulgarische Delegation aus praktischen Gründen für eine Gesamtrevision und den Abschluss eines neuen DBA. Dabei bestand Einigkeit, dass die bewährten Lösungen des bestehenden DBA-BG übernommen werden sollen. Die Delegationen einigten sich daher auf dieser Basis auf eine Gesamtrevision.
Nebst der Verankerung der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen wurde das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik beider Länder und den Wortlaut des geltenden Musterabkommens der OECD (nachfolgend: OECD-Musterabkommen) angepasst. Namentlich konnte die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von Gesellschaften sowie auf Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken eingeführt und die Ausnahmen von der Quellenbesteuerung der Zinsen erweitert werden.
Das neue Abkommen (nachfolgend «DBA-BG») konnte nach drei Verhandlungstagen am 23. November 2011 in Bern paraphiert werden.
Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung des Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über seinen Inhalt vernehmen zu lassen.
1.2 Würdigung
Hinsichtlich der Dividenden sieht Artikel 10 des Abkommens 1991 einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteiligungen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu wird für Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent die Quellensteuerbefreiung gelten, sofern die Beteiligung während mindestens einem Jahr gehalten wurde, und der generelle Residualsteuersatz von 15 auf 10 Prozent gesenkt. Dividenden die an Vorsorgeeinrichtungen oder die Nationalbanken gezahlt werden, kommen generell