Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/141: Teilrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) · 4 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Teilrevision der Tierzuchtverordnung 2014
1 Verordnung über die Tierzucht: Gegenstand des Anhörungsverfahrens
Die vorgesehene Teilrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) bezweckt einerseits, dass die von den Rinderzuchtverbänden neu durchgeführten Gesundheitsleistungsprüfungen mit Tierzuchtförderbeiträgen unterstützt werden können. Die dazu benötigten Mittel werden bei den Ausgaben für die Milchleistungsprüfungen kompensiert. Anderseits sollen nebst den anerkannten Zuchtorganisationen neu auch andere Organisationen, welche einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten, Beiträge zur Mitfinanzierung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können.
2 Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
Vom 26. November 2013 bis zum 10. Januar 2014 führte das BLW eine Anhörung zur vorliegenden Teilrevision der TZV durch. Es sind rund 30 Stellungnahmen eingegangen.
2.1 Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Das Schweizerische Nationalgestüt, vier Kantone (NW, BE, UR, SG), SVP, ASR, SBV, SMP, Braunvieh Schweiz, swissherdbook, SZZV, sowie die HAFL befürworten, dass neu auch Organisationen Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können, welche nicht als Zuchtorganisationen vom BLW anerkannt werden können, sich aber für die Erhaltungszucht von gefährdeten Rassen einsetzen. Drei Kantone (JU, VS, AG) und der FSFM sind dagegen, dass die Anforderungen für Organisationen, welche Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen erhalten, gelockert werden. Betreffend der Verteilung der Mittel, welche für die Erhaltung von Schweizer Rassen zur Verfügung stehen (900‘000 Franken), befürworten das Schweizerische Nationalgestüt, 5 Kantone (NW, BE, UR, GR, SG), SVP, ASR, SMP, sowie verschiedene Rindviehzuchtorganisationen, dass anerkannte Zuchtorganisationen insgesamt höchstens 750‘000 Franken geltend machen können, und andere Organisationen insgesamt höchstens 150‘000 Franken. Die Organisation PSR, ist gegen ein Kostendach von 150‘000 Franken. Der SBV, die LOBAG und der SZZV schlagen vor, ein Kostendach von 150‘000 Franken für solche Organisationen beizubehalten, jedoch auf ein Kostendach von 750‘000 Franken für anerkannte Zuchtorganisationen zu verzichten. Die durch die anderen Organisationen nicht ausgeschöpften Mittel sollen weiterhin von den anerkannten Zuchtorganisationen genutzt werden können.
2.2 Einführung einer Gesundheitsleistungsprüfung beim Rindvieh
Die Einführung einer Gesundheitsleistungsprüfung beim Rindvieh wird von allen Stellungnehmenden befürwortet. Dass die neu geschaffene Leistungsprüfung Gesundheit durch eine Umlagerung der Mittel innerhalb des Budgets für die Rindviehzucht im Bereich der Milchleistungsprüfungen finanziert werden soll, wird grösstenteils befürwortet. Der Kanton Uri, SVP, SMP, LOBAG, SBV und ASR, sowie verschiedene Rindviehzuchtorganisationen verlangen jedoch, dass eine allfällige Kürzung der Beiträge für die Milchleistungsprüfungen erst dann vorgenommen werden soll, wenn der Höchstbetrag von 25 Mio. (TZV, Art. 15 Abs. 1) für die Rindviehzucht überschritten wird.
072.10/2013/00216 \ COO.2101.101.5.1438167 3/4