Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/141: Teilrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) · 4 Seiten
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Anhörung
1 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Nebst den vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW anerkannten Zuchtorganisationen gibt es in der Schweiz auch andere Organisationen, die einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten. Bis anhin war es nur für anerkannte Zuchtorganisationen und Organisationen, welche speziell für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen durch das BLW anerkannt wurden, möglich, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend zu machen. Letztere müssen hierzu eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und ihren Sitz in der Schweiz haben, sowie über rechtsgültige Statuten verfügen, nach denen jede Züchterin und jeder Züchter sowie jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft (sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind) die Mitgliedschaft erlangen kann. Weiter müssen sie in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bieten und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Populationen führen. Die Bedingung bezüglich der Mitgliedschaft, wonach Züchter resp. Zuchtvereine oder Zuchtgenossenschaften Mitglieder sind, stellt für einige Organisationen eine Hürde dar. Diese verhindert, dass sie Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, geltend machen können.
1.1.2 Beiträge für die Rindviehzucht – Einführung einer Gesundheitsleistungsprüfung beim Rindvieh
Im Rahmen der Anhörung zur Totalrevision der Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310) im Jahr 2012 wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter ASR eine finanzielle Unterstützung einer Leistungsprüfung „Gesundheit“ nach international geltenden Normen beim Rindvieh gefordert. Die rechtliche Grundlage für die Beitragsberechtigung von Gesundheitsleistungsprüfungen wurde mit dem Inkrafttreten der TZV vom 31. Oktober 2012 geschaffen (Artikel 8 Absatz 1 TZV). Ein Vorschlag für die Ausgestaltung einer solchen Gesundheitsleistungsprüfung wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Experten aus der Rindviehbranche ausgearbeitet und liegt dem BLW vor.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
1.2.1 Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Neu sollen auch Organisationen Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können, die nicht als Zuchtorganisationen gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder Organisationen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a vom BLW anerkannt werden können, sich aber für die Erhaltungszucht von gefährdeten Rassen einsetzen. Diese Organisationen sollen zukünftig Beiträge für Projekte zur Erhaltung gefährdeter Rassen erhalten können, ohne dass in ihren Statuten die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedes Züchters resp. jedes Zuchtvereins und jeder Zuchtgenossenschaft vorgesehen ist. In den letzten 10 Jahren hat der Bund Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit durchschnittlich ca. 350‘000 Franken pro Jahr unterstützt. Als es auch für Organisationen, welche die oben genannten Bedingungen nicht erfüllten, noch möglich war Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend zu machen, wurden ca. 1/3 der pro Jahr gesamthaft ausbezahlten Beiträge für diese Organisationen gesprochen. In der Schweiz können seit der Einführung der Beiträge für Erhaltungsmassnahmen, ca. 20 anerkannte Zuchtorganisationen nach Artikel 5 Absatz 1 und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Projekte beim BLW einreichen. Diesen soll auch in Zukunft ein grösserer Anteil des Höchstbetrages der zur Verfügung stehenden Mittel reserviert bleiben. Organisationen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b sollen neu deshalb höchstens 150‘000 Franken pro Jahr geltend machen können.