Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 4 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Rechtliche Grundlagen
Mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien gefördert. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des in Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes
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vom 26. Juni 1998 , EnG). Mit der KEV, welche die Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktpreis deckt, wird den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien ein Preis garantiert, der ihren Gestehungskosten entspricht (Art. 15b Abs. 1 Bst. a EnG).
Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwaltet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: EnG-Zuschlag), welcher von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden kann, geäufnet. Damit werden gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG neben der KEV auch die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a Abs. 3 EnG, die Verluste aus Bürgschaften nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Kon-
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zessionärs nach Art. 15a EnG finanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs
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gemäss Art. 15a EnG beträgt gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) 0.1 Rp./kWh und ist im EnG-Zuschlag enthalten.
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest und berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind
– in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV ist nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die einschlägigen Normen.
Die Änderung des EnG-Zuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufestlegung des EnG-Zuschlags durch den Bundesrat bedarf sodann der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV.
1.2 Zeitplan
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungstarife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes
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vom 23. März 2007 , StromVG, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
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2008 , StromVV) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. vom EnG-Zuschlag im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des EnG-Zuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr.
Die vorliegend präsentierte Revision von Art. 3j Abs. 1 EnV soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.
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