Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 EnV) · 4 Seiten

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2 Inhalt der Revision: Erhöhung des EnG-Zuschlags

Mit der KEV werden nur die produzierten Kilowattstunden vergütet, d.h. es können nur Anlagen von der KEV profitieren, die bereits in Betrieb sind und ihren produzierten Strom ins Netz einspeisen. Zwischen dem Moment der Ausstellung des positiven Bescheids und dem Moment der tatsächlichen Vergütung bei Inbetriebnahme der Anlage innerhalb der ordentlichen Frist entsteht ein zeitlicher Versatz (vgl. Art. 3h Abs. 2 sowie Anhänge 1.1 bis 1.5 EnV). Während dieser Zeit entsprechen die reservierten Mittel zwar schon dem maximalen Zuschlag, dieser wird aber noch nicht auf die Endverbraucher überwälzt.

Der aktuelle EnG-Zuschlag von 0.45 Rp./kWh muss per 1. Januar 2014 auf 0.6 Rp./kWh erhöht werden, um die Liquidität des EnG-Fonds durchgängig zu erhalten, ohne den gesetzlich maximal möglichen Zuschlag gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG erheben zu müssen. Dadurch soll die Finanzierung der umfangreichen zusätzlichen Produktionsmengen, die 2014 erwartet werden, sichergestellt werden.

Konkret wird 2014 mit einer Stromproduktion aus erneuerbaren Energien von rund 1.6 TWh gerechnet. Die erwarteten Kosten für die KEV belaufen sich auf knapp CHF 330 Mio.

Diese sind u.a. zurückzuführen auf die mittlerweile signifikant grösseren Photovoltaik-Kontingente gemäss Art. 7a Abs. 2 Bst. d EnG, welche ihrerseits auf die seit der Einführung der KEV gefallenen Gestehungskosten dieser Technologie zurückzuführen sind. Auch in der Parlamentarischen Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats werden ab 2014 bedeutsam grössere Photovoltaik-Kontingente vorgesehen, was ebenfalls eine Erhöhung des EnG-Zuschlags gebieten würde.

Die Parlamentarische Initiative 12.400 sieht zudem eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen vor, bei der mit einem Mittelbedarf im Umfang von knapp CHF 20 Mio. gerechnet werden müsste.

Die weiteren Massnahmen, die gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG aus dem EnG-Fonds zu bestreiten sind, werden voraussichtlich rund CHF 122 Mio. betragen (ohne Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs, für welche rund CHF 57 Mio. budgetiert ist).

Um den gesamten Mittelbedarf für das Jahr 2014 zu decken, können einerseits Reserven aus den Vorjahren verwendet werden. Zusätzlich sind rund CHF 383 Mio. an Einnahmen nötig, die aus dem EnG-Zuschlag und aus dem Stromverkauf generiert werden. Für diese Einnahmen ist ein EnG-Zuschlag von aktuell 0.45 Rp./kWh nicht ausreichend.

Aus den genannten Gründen ist der EnG-Zuschlag per 1. Januar 2014 auf 0.6 Rp./kWh zu erhöhen. Der im EnG-Zuschlag enthaltene Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs von 0.1 Rp./kWh bleibt dabei unverändert.