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Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 6 Seiten
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3Für die Anerkennung zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften.
4Kann ein ausländischer Bildungsabschluss nicht als gleichwertig anerkannt werden, sind Ausgleichsmassnahmen erforderlich. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5. Kapitel: Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
1. Abschnitt: Berufsausübung
Art. 10 Bewilligungspflicht
Für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
1Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein Bachelordiplom im entsprechenden Studiengang einer Fachhochschule oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss besitzt;
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c. eine Amtssprache des Kantons, für den die Bewilligung beantragt wird, beherrscht.
2Die Bewilligung wird auch einer Person erteilt, die anstelle des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe a ein Diplom der Fachrichtung Pflege besitzt, das ihr nach Abschluss eines entsprechenden eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde, oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss.
3Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
Art. 12 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Die Kantone können vorsehen, dass die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.
Art. 13 Entzug der Bewilligung
1Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2Wenn eine Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, so informiert die entziehende Behörde die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons.
Art. 14 Meldepflicht
1Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich nach Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder nach Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf die Richtlinie 2005/36/EG8 berufen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer ausüben.
2Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 20129 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist.
3Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 15 Berufspflichten
Personen, die einen Gesundheitsberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen.
6 SR 0.142.112.681.1
7 SR 0.632.31
8Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in
der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.