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Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 6 Seiten

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 23 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 24 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch10

Art. 321 Abs. 1 erster Satz

1Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht11 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Strafprozessordnung12

Art. 171 Abs. 1

1Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197913

Art. 75 Bst. b

Das Zeugnis können verweigern:

b. Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

2Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 10 verfügen.

3Abschlüsse nach bisherigem Recht sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gleichgestellt, wenn sie von Fachhochschulen oder von höheren Fachschulen in einem eidgenössisch anerkannten Studiengang erteilt wurden.

4Studiengänge, die nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis sieben Jahre ab Inkrafttreten des HFKG14 als akkreditiert.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10 SR 311.0

11 SR 220

12 SR 312.0

13 SR 322.1

14 BBl 2011 7455