Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten

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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht

e. der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung.

3

Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

Art. 23 Inhalt

1

Registriert werden müssen:

a. die Inhaberinnen und Inhaber von Bachelordiplomen nach diesem Gesetz und als gleichwertig anerkannter ausländischer Abschlüsse;

b. die Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms der Fachrichtung Pflege, das aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde, und als gleichwertig anerkannter ausländischer Abschlüsse;

c. die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 10;

d. die Personen, die sich nach Artikel 14 gemeldet haben.

2

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung seines Zwecks benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni

93

1992 über den Datenschutz (DSG).

3

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bearbeitung der registrierten Personendaten.

Art. 24 Mitteilungspflicht

1

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung einer Berufsausübungsbewilligung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme mit.

2

Die Fachhochschulen melden dem EDI jedes erteilte Bachelordiplom. Die höheren Fachschulen melden dem EDI jedes Diplom, das nach Abschluss eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs der Fachrichtung Pflege erteilt wurde.

3

Das SBFI meldet dem EDI die anerkannten ausländischen Abschlüsse.

Art. 25 Datenbekanntgabe

1

Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug gemäss Artikel 13 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig sind.

2

Das EDI gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

3

Alle anderen Daten sind über Internet öffentlich zugänglich.

4

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Antrag zugänglich sind, wenn der öffentliche Zugang über Internet im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist.

Art. 26 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1

Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

2

Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach deren Anordnung aus dem Register entfernt.

3

Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

4

Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

Art. 27 Gebührenpflicht und Finanzierung

1

Für die Registrierung wird von der registrierten Person eine Gebühr erhoben.