Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
Zentrale berufsspezifische Kompetenzen für die künftige Verordnung zum Gesundheitsbe-
rufegesetz (GesBV) gestützt auf Art. 5 GesBG.
Berufsspezifische Kompetenzen Pflege APN
a. Sie sind fähig, Pflegediagnosen zu stellen und entsprechende Massnahmen einzuleiten oder zu initiieren (z. B. erhöhte Infektgefahr, Schluckstörung, Verletzungsgefahr, Vergiftungsgefahr infolge falscher Medikamenteneinnahme).
b. Sie sind fähig, bei Patientinnen und Patienten, die sich vom Krankheitsverlauf her in einer stabilen Phase befinden, diagnostische Tests zu veranlassen und zu interpretieren, die Anpassung der Medikation vorzunehmen oder weitere erforderliche Therapien einzuleiten.
c. Sie sind fähig, Behandlungs- und Pflegeziele in interprofessionellen Teams unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Behandlungsstandards (z. B. evidence based nursing, disease management) auszuhandeln und Leadership in der Pflege zu übernehmen (evidenzbasierte Pflege- und Behandlungsempfehlungen, interdisziplinäre Behandlungspfade, Pflegeteam- und Fallführung).
d. Sie sind fähig, als Referenzperson für Teams und Institutionen fachliche Fragestellungen zu beantworten und schlagen den Patienten angepasste und effiziente Lösungen vor (z. B. nurse case management).
e. Sie sind fähig, die Verantwortung für die Qualitätssicherung der Versorgungsorganisation und die Entwicklung klinischer Leitlinien und Standards zu übernehmen. Sie wirken an der Entwicklung des Fehlermanagements mit.
f. Sie sind fähig, unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen und der zukünftigen Herausforderungen Strategien für eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu entwickeln, implementieren und evaluieren.
3. Kapitel: Akkreditierung von Studiengängen
Art.6 Zweck der Akkreditierung und Akkreditierungspflicht
1
Die Akkreditierung dient dazu zu prüfen, ob:
a. die Standards in der inhaltlichen und strukturellen Gestaltung von Studiengängen eingehalten werden;
b. den Studierenden die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt werden.
2
Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom in den Gesundheitsberufen führen, müssen nach 84
dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein.
4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Art. 9
1
Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Hochschulabschluss (Bachelor- oder Masterdiplom):
a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2
Ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein inländischer Hochschulabschluss.
3
Für die Anerkennung zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften.
4
Kann ein ausländischer Bildungsabschluss nicht als gleichwertig anerkannt werden, sind Ausgleichsmassnahmen erforderlich. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
84 BBl 2011 7455