Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
Hplus, Curaviva, Spitex Schweiz, ZIGG, PKS, palliative ch, SVPL, SVPL Ostschweiz/Graubünden, KSA und AeHes bejahen die Frage. Dies obwohl, gemäss Hplus, ZIGG, PKS und SVPL Ostschweiz/Graubünden die Rechtsgrundlagen und die Finanzierung noch ungenügend seien. Aus der Sicht von SVPL, SVPL Ostschweiz/Graubünden und KSA existieren verschiedene Einsatzfelder, in denen diese Rolle ausgeübt wird, sowohl im stationären (z.B. USZ, USB, Inselspital) wie auch im ambulanten Setting (z. B. Citynotfall Bern, Breast Care Nurse, Wundexpertin, Pain Nurse). Laut ZIGG gibt es verschiedene Unternehmen die den entsprechenden Einsatz planen und ZIGG begrüsst explizit eine Reglementierung und Vereinheitlichung der Kompetenzen und Verantwortlichkeit der APN. DPS-KS-LU plant die Einführung dieser Berufsprofile. Aufgrund fehlender übergeordneter Reglementierungen der Kompetenzraster sei dies jedoch erschwert, weshalb eine Reglementierung der Masterstufe im GesBG ausdrücklich begrüsst werde. Gemäss KPP ist eine breite Umsetzung des Berufsprofils Pflegeexpertin/-experte ANP, mangels gesetzlichen Grundlagen, noch nicht gegeben, in der psychiatrischen Praxis werden solche erweiterten Kompetenzen aber multiprofessionell diskutiert und z.T. umgesetzt. Eine Regelung könnte die Grundlage für einen weiteren multiprofessionellen Diskus in der psychiatrischen Versorgung schaffen.
Spitex Deutschschweiz verneint die Frage.
Patienten/Konsumenten
SPO bejaht die Frage. Obwohl die gesetzlichen Grundlagen für eine Advanced Practice-Tätigkeit und deren Finanzierung noch ungenügend seien, würden diese Kompetenzen bereits in der Praxis angewandt.
Varia
FH-Schweiz, VFP, SIN, VSS, AeHes Valais Santé, sottas und eine Privatpersone9 bejahen die Frage. Dies obwohl, gemäss VFP, SIN und einer Privatpersonen10 die Rechtsgrundlagen und die Finanzierung noch ungenügend seien. FH-Schweiz betont, dass auch Angehörige anderer FH-Gesundheitsberufe Advanced-Practice Tätigkeiten ausüben. Laut sottas sind es die Regeln des KVG mit dem Arztvorbehalt, welche die Praxis einschränken. Laut AeHes Valais Santé werden die beruflichen Einsatzfelder von Fachpersonen mit einem Masterabschluss oder nit einem CAS wahrgenommen. Eine Privatperson11 beantwortet die Frage 2a negativ und ist der Ansicht, es gäbe kein Masterstudium der Pflege in der Schweiz.
6.2.3 Ausbildung der Personen, die in diesen Einsatzfeldern tätig sind
Frage n°2b: Welche Ausbildung haben Personen, die in diesen Einsatzfeldern tätig sind?
Frage n°2b wurde von 59 Vernehmlassungsteilnehmenden beantwortet.
Kantone
Laut AI, BL, SO, SG, UR, TG, NE, TI, GE sowie GDK verfügen diese Personen über einen (im Ausland oder in der Schweiz) erworbenen Master of Science (MSc). Gemäss AI verfügen sie auch über vertiefende Berufspraxis. GDK stellt fest, es handle sich ebenfalls um Personen, die eine Höhere Fachausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege (HöFa II) absolviert hätten und über breite klinische Kompetenzen verfügten. SG ist der Ansicht, dass HöFa II-Abschlüsse und Pflegefachpersonen mit einer ausschliesslichen MAS Vertiefung grundsätzlich die definierte Anforderung nicht erfüllen. Auch UR stellt bei Personen die über "alte" HöFa II Abschlüsse verfügen, einen deutlich spürbarem Qualitätsunterschied fest.
VS verneint die Frage.
9 Sailer Schramm Monique
10 Sailer Schramm Monique
11 Mengis Johanna