Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Berufsverbände
HÄ CH, SBK, IG Swiss ANP, sozciologie, SHV, EVS, SVBG, FSO, OdASanté, SVDE, SIGA und ASRIC bejahen die Frage. Ein solcher Eingriff lasse sich zum Schutze der Patientensicherheit und Versorgungsqualität rechtfertigen, weil die Sicherheit für Patientinnen und Patienten und Versorgungsqualität übergeordnete Interessen darstellten. sozciologie, FSO und SVDE betonen, das schweizerische Gesundheitswesen sei bereits stark reguliert. ASRIC hebt hervor, dass eine lediglich auf die Masterstufe Tertiär A beschränke Reglementierung limitierend sei, da sie die in der Praxis wichtigen und anerkannten Abschlüsse des Niveaus Tertiär B ausschliesse
physioswiss verneint die Frage. Da es sich bei der Pflegeexpertin APN, dem Pflegeexperten APN nicht um einen neuen Beruf, sondern lediglich um eine fachliche Spezifizierung handelt, braucht es keine zusätzliche Reglementierung.
Bildungsbereich
HEdS, ZHAW, Kalaidos, KFH, FKG-KFH, FHO, careum, BFH, BFH-FG, SUPSI, Uni BS Pflege, Konferenz HF, BKP-KFH, BKH-KFH, BKE-KFH und BGS bejahen die Frage. Ein solcher Eingriff lasse sich zum Schutze der Patientensicherheit und Versorgungsqualität rechtfertigen, weil die Sicherheit für Patientinnen und Patienten und Versorgungsqualität übergeordnete Interessen darstellten. ZHAW, KFH, BFH, BKH-KFH, FKG-KFH, BFH-FG, BKP-KFH und BKE-KFH betonen, das schweizerische Gesundheitswesen sei bereits stark reguliert. Espace Compétences verneint die Frage, da eine restriktive Reglementierung den grossen und wichtigen Teil der Abschlüsse auf Niveau Teritär B ausschliesst.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
Hplus, Curaviva, Spitex Schweiz, Spitex Deutschweiz, ZIGG, KPP, PKS, palliative.ch, SVPL, SVPL Ostschweiz/Graubünden, KSA und DPS-KS-LU bejahen die Frage. Ein solcher Eingriff lasse sich zum Schutze der Patientensicherheit und Versorgungsqualität rechtfertigen, weil die Sicherheit für Patientinnen und Patienten und Versorgungsqualität übergeordnete Interessen darstellten. Laut Curaviva ist eine Reglementierung der Berufsausübung nur nötig, wenn Pflegenden zusätzliche Kompetenzen zugesprochen werden. AeHes präzisiert, die Wirtschaftsfreiheit sei nicht höher zu gewichten als die Versorgungsqualität, aber die Aufnahme der Pflegeexpertin APN ins GesBG stelle nicht das richtige Mittel dar, um eine Berufstätigkeit mit erweiterten Kompetenzen zu reglementieren.
Patienten/Konsumenten
SPO bejaht die Frage. Ein solcher Eingriff lasse sich zum Schutze der Patientensicherheit und Versorgungsqualität rechtfertigen.
Varia
FH Schweiz, VFP, SIN, sottas und eine Privatperson24 bejahen die Frage. Ein solcher Eingriff lasse sich zum Schutze der Patientensicherheit und Versorgungsqualität rechtfertigen, weil die Sicherheit für Patientinnen und Patienten und Versorgungsqualität übergeordnete Interessen darstellten. Eine Privatperson25 verneint die Frage. AeHes Valais Santé und VSS präzisiert, die Wirtschaftsfreiheit sei nicht höher zu gewichten als die Versorgungsqualität, aber die Aufnahme der Pflegeexpertin APN ins GesBG stelle nicht das richtige Mittel dar, um eine Berufstätigkeit mit erweiterten Kompetenzen zu reglementieren.
24 Sailer Schramm Monique
25 Mengis Johanna