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Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den Konsumkredit Vorentwurf (KKG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Minderheit 1 (Meier-Schatz, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Ritter, Schelbert)

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

1 Dieses Gesetz gilt nicht für:

f. Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss.

Minderheit 2 (Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

Bst. f aufheben

Art. 8 Einschränkung

1 Lesingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13-16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19-26, 29, 31- 40.

2 Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto unterstehen nur den Artikeln 12-16, 17 Absätze 1 und 2, 18 Absätze 1 und 3, 19-25, 27, 30- 40.

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit

Art. 25 Abs. 1 bis (neu)

1bis Macht ein Konsument oder eine Konsumentin absichtlich falsche Angaben bei der Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 28, 29 oder 30, muss die Kreditgeberin der Informationsstelle hierüber Meldung erstatten.

Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten

1 Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1) verlassen. Sie kann den Auszug aus dem Betreibungsregister und den Lohnnachweis oder, wenn keine unselbständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente, die über das Einkommen der Konsumentin oder des Konsumenten Auskunft geben, bei dieser oder diesem einfordern.

Minderheit (Marra, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)

1 … (Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1) verlassen. Sie muss den Auszug … (siehe auch Abs. 3)

1 BBl 2002 ...

2 BBl 2002 ... 2002–......