Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 2 Seiten

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Ergebnis der Anhörung

Einzig die Kantone Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Zürich haben Stellung genommen.

Die Kantone Appenzell Innerrhoden und St. Gallen waren mit dem Abkommensentwurf einverstanden.

Auch der Kanton Zürich stimmte dem Abkommensentwurf zu. Er begrüsste die tieferen Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die Besteuerungszuweisung bei wirtschaftlichen Handänderungen beim Verkauf von Immobiliengesellschaften und die Regelung der Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen. Negativ ins Gewicht fallen für den Kanton Zürich hingegen insbesondere der weite Betriebsstättenbegriff und das Nachbesteuerungsrecht von Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen. Weiter bedauert er, dass der Informationsaustausch nicht auf die unter das Abkommen fallenden Steuern begrenzt wurde und dass die ausgetauschten Informationen auch den Aufsichtsbehörden zugänglich gemachten werden können.

Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren stellte fest, dass der Abkommenstext sich in Bezug auf den Informationsaustausch an den Rahmen des Musterabkommens der OECD hält.

Von den Wirtschaftsverbänden haben sich economiesuisse, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, SwissBanking und SwissHoldings zum Abkommensentwurf geäussert.

Economiesuisse hat den Abschluss des neuen Abkommens begrüsst.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund begrüsste insbesondere die Vereinbarung des Informationsaustausches nach internationalem Standard und namentlich die im Vergleich zu früheren Abkommen gelockerten Anforderungen, die an ein Ersuchen gestellt werden. Weiter wurden die Quellensteuerentlastungen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie die Besteuerungszuweisung bei wirtschaftlichen Handänderungen beim Verkauf von Immobiliengesellschaften begrüsst. Ebenfalls Anklang fanden die Aufnahme einer Gleichbehandlungsklausel und einer Schiedsklausel. Bedauert wurde, dass der Artikel über die Zuteilung der Besteuerungsrechte von Unternehmensgewinnen nicht an den diesbezüglichen Standard der OECD angepasst wurde.

SwissHoldings hat die Verbesserungen zum geltenden Abkommen hervorgehoben. Begrüsst wurden namentlich die tieferen Quellensteuersätze, bis hin zu Quellensteuerbefreiungen, auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und bemängelt der weite Betriebsstättenbegriff und das Nachbesteuerungsrecht von Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen.

SwissBanking hat den Abkommensentwurf insgesamt gutgeheissen. Begrüsst wurden namentlich die Ausnahme von der Quellensteuer auf Zinsen an Banken sowie auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen. Hinsichtlich des Informationsaustausches wurde gefordert, dass die Protokollbestimmungen in einer Weise angewandt werden sollen, die „fishing expeditions“ ausschliessen. Bevorzugt hätte man, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch nicht bereits auf Steuerjahre Anwendung finden, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres laufen, sondern erst auf später beginnende Steuerjahre.

Swiss International Airlines AG hat den Abkommensentwurf in ihrer Stellungnahme ebenfalls begrüsst.