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Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 2 Seiten

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e. 2 bei Verzicht nach dem Zeitpunkt der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges.

4Auf überlasteten Strecken nach Art. 12a gilt Abs. 3 auch für den Verzicht auf eine provisorisch zugeteilte Trasse, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova