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Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 2 Seiten
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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Basispreis
1Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
2Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:
a. pro Zugskilometer (Basispreis Trasse);
b. pro Zug aufgrund des Verschleisses durch die Fahrzeuge des Zugs (Basispreis Verschleiss).
3Der Basispreis Trasse wird durch folgende Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte differenziert:
a. einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;
b. einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;
c. einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;
d. qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;
e. einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS.
4Das BAV kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahrzeuge zu prüfen.
Art. 19a Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 5 Bst. c und Abs. 6
2Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:
c. 0,7 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C);
d. 0,6 für Trassen (Kategorie D):
1. von Lokzügen,
2. mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit,
3. von Traktor- und Nahgüterzügen im Einzelwagenladungsverkehr.
5Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge sind:
c. ein Rabatt für lärmarme Fahrzeuge (Lärmbonus).
6Das BAV kann für Schmalspurbahnen eine Vereinfachung oder Pauschalierung der Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte vorsehen.
Art. 19c Sachüberschrift und Abs. 4 Rabatt für Zugsicherungssystem ETCS
4Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesuche nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.
Art. 19d Abs. 2, 3 und 4
2Als reservierte Trasse nach Abs. 1 gilt eine Trasse, wenn sie von der Infrastrukturbetreiberin definitiv zugeteilt wurde.
3Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a-c, multipliziert mit folgenden Faktoren:
a. 0,2 bei Verzicht bis 61 Tage im Voraus;
b. 0,5 bei Verzicht bis 31 Tage im Voraus;
c. 0,8 bei Verzicht bis 17 Uhr am Vortag;
d. 1 bei Verzicht nach 17 Uhr am Vortag;
SR ..........
1 SR 742.122
2015–......