Anhang zum Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 105 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht

Anhang der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht Finanzausgleich 2012-2015

fung bei juristischen oder natürlichen Personen unter diejenige der ressourcenstarken Kantone fällt".

Die Aussage impliziert, dass die Steuerausschöpfung mit dem Ressourcenausgleich in direkter Verbindung steht. Eine eindeutige Aussage, inwiefern Ressourcenausgleichszahlungen möglicherweise in Steuersenkungen umgelenkt werden, ist hingegen nicht möglich. Die Steuerbelastung steht vielmehr in direktem Zusammenhang mit dem Ausgabenniveau eines Kantons. Die Finanzstatistik weist erhebliche Unterschiede in den Ausgaben der Kantone (inklusive ihrer Gemeinden) pro Kopf nach. Viele ressourcenschwache Kantone haben vergleichsweise sehr tiefe Ausgaben pro Kopf (insb. AG, TG, SG, LU, SO), aber auch die ressourcenstarken Kantone SZ und NW, während viele Ressourcenstarke hohe Ausgaben pro Kopf haben (insb. GE, BS, ZG, VD, ZH), aber auch einige ressourcenschwache Kantone wie GR, JU, NE, BE.

Die Forderung, die Zweckfreiheit der Mittel aus dem Ressourcenausgleich aufzuheben, rüttelt an einem Grundpfeiler der NFA. Die Zweckfreiheit der Mittel ermöglicht Handlungsfreiheit bei den Empfängerkantonen, was effizienzsteigernd wirkt. Bedingungen zur Mittelverwendung schaffen Fehlanreize, weil Mehrausgaben getätigt werden müssen, nur um Finanzausgleich zu erhalten. Die ressourcenschwachen Kantone würden wie vor der Einführung der NFA in ein höheres Steuerniveau gezwängt. Die Disparitäten zwischen den Kantonen würden wieder vergrössert.

Eine Beschränkung der Mittelverwendung für die ressourcenschwachen Kantonen ist auch aus föderalen Gründen abzulehnen. Sie widerspräche der kantonalen Hoheit im Bereich der Finanz-, Steuer- und Ausgabenpolitik und würde die Souveränität der ressourcenschwachen Kantone in Budgetfragen beschneiden.

Der Finanzausgleich zielt gemäss Art. 2 lit. b FiLaG darauf ab, die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen zu verringern. Verbunden damit ist das Ziel, dass zweckfreie Ressourcenausgleichszahlungen für Steuersenkungen eingesetzt werden könnten. Dies wurde bereits in der NFA-Botschaft klar dargelegt. Es handelt sich somit nicht um einen Systemfehler, sondern um einen gewollten Mechanismus, um die Disparitäten zwischen den Kantonen zu verringern. Frühere "Steuerhöllen", die unter dem alten Finanzausgleich chancenlos waren, ihre Steuerbelastung je senken zu können (sie hätten in den Folgejahren erhebliche Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich hinnehmen müssen), haben diese Chance jetzt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Bürger in den verschiedenen Kantonen ist dies gerechtfertigt. Die Einführung von minimalen Steuerbelastungsvorgaben würde zu einem massiven Rückschritt führen. Eine wesentliche Errungenschaft des neuen Finanzausgleichs ginge verloren.

Letztlich ist es vom System gewollt, dass die Verteilung der Ressourcen schweizweit ausgeglichener wird als früher. Wenn ein Kanton seine Steuern senkt und mehr Ressourcen anzieht, so wird er auch einen tieferen Ressourcenausgleich erhalten oder gar ressourcenstark werden (Bsp. OW, SH). Dies zeigt, dass das heutige System auf solche Veränderungen zielkonform reagiert.

Position: Keine Einschränkung der Zweckfreiheit der Mittel aus dem Finanzausgleich.

RKGK Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

Kantone

Nein

Begründung: Der Kanton Zürich anerkennt grundsätzlich, dass das geltende System wenig Anreiz für die schwächsten Nehmerkantone bietet, ihre wirtschaftliche Situation durch wirtschafts- und steuerpolitische Massnahmen zu verbessern. Wie bereits im letzten Wirksamkeitsbericht setzen wir uns jedoch weiterhin für einen fairen Steuerwettbewerb ein und for-ZH

dern die Prüfung einer Anti-Dumping-Regelung, insbesondere bei Tiefststeuersätzen in Nischenbereichen. Das Anliegen sollte weiterverfolgt werden, da es politisch schwer vermittelbar ist, wenn ressourcenschwache Kantone ihre Transferzahlungen aus dem Finanzausgleich einsetzen, um die Steuersätze der Geberkantone insbesondere in Nischenbereichen deutlich zu unterbieten.

Ja. Ausgleichsleistungen sind zweckfreie Mittel. Es wäre ein wesentlicher Eingriff in die Fi-BE nanzautonomie der Kantone, wenn Ausgleichsleistungen an ein bestimmtes Verhalten oder an die Steuerausschöpfung bzw. -belastung geknüpft würden.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR Ja, wir teilen die Auffassung des Bundesrats, dass bei den Ausgleichzahlungen ressourcen-