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Vernehmlassung 2014/130: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Vorentwurf (SchKG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....,1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 43 Ziff. 1 − 1bis

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

1. Aufgehoben

1bis. Aufgehoben

Art. 169

4. Vorschuss und 1

Haftung für die Das Gericht kann von der Partei, die das Konkursbegehren stellt, einen Vorschuss Konkurskosten für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen, verlangen.

2Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften die letzten von der Gesellschaft eingesetzten und im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans des Schuldners dem Konkursamt oder der Partei, die den Kostenvorschuss geleistet hat, solidarisch für einen Ausfall, sofern sie nicht nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft, insbesondere, dass sie ihre Pflichten nach Artikel 725 und 725a OR3 nicht absichtlich oder fahrlässig verletzt haben.

Art. 230 Abs. 2

2Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

1BBl 2015 ...

2 SR 281.1

3 SR 220