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Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 2 Seiten

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Entwurf Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

vom .......

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1

1Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20113 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wird genehmigt.

2Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:

a. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

b. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.

c. Vorbehalt zu Artikel 55 Absatz 1:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 55 Absatz 1 bezüglich leichter Formen körperlicher Gewalt (Art. 35 des Übereinkommens) teilweise nicht anzuwenden.

1 SR 101

2 …

3 BBl …. 2013-xxxx