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Vernehmlassung 2014/20: Änderung der Luftfahrtverordnung; Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen · 3 Seiten

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Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

12b Verbot bestimmter bemannter Luftfahrzeuge

Art. 2b

1Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/20082 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten.

2Vom Verbot ausgenommen sind:

a. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge;

b. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor;

c. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor.

3Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen.

II

Diese Änderung tritt am …2014 in Kraft.

… 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

1 SR 748.01

2 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.