Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/20: Änderung der Luftfahrtverordnung; Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen · 3 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Abteilung Luftfahrtentwicklung
Ultraleichtflugzeuge; Erläuterungen zur Revision von Art. 2b der
Luftfahrtverordnung
Datum: 24. April 2014
Referenz/Aktenzeichen: 3/34/34-02
1. Ausgangslage
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, d.h. von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Idee war, dass durch diese modernen Flugzeuge herkömmliche Kleinflugzeuge ersetzt werden und dadurch ein Umweltvorteil resultiert. Aktuell sind 32 Ecolight-Flugzeuge im Luftfahrzeugregister eingetragen. Die Zulassung von Gyrocoptern und Trikes als Ecolight wurde damals ausgeschlossen, da bei diesen Luftfahrzeugtypen kein vergleichbarer Substitutionseffekt zu erwarten war.
Im April 2012 beantragte der Verband Swiss Microlight Flyers SMF (Verband SMF) dem BAZL die Zulassung eines Trike-Luftfahrzeugs des Typs P&M Aviation QuickR. Das Luftfahrzeug verfügt über eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2 und fällt damit nicht unter das geltende Verbot von UL. Das BAZL verweigerte am 2. Juli 2012 die Zulassung mit der Begründung, für Luftfahrzeuge dieses Typs gebe es keine Unterkategorie und keine Lufttüchtigkeitsanforderungen. Es bestehe keine Verpflichtung, solche Luftfahrzeuge zuzulassen. Eine Zulassung liege im Ermessen des BAZL. Mit der Schaffung einer weiteren Unterkategorie wären Mehrverkehr, zusätzliche Lärm- und Schadstoffemissionen sowie andere negative Einflüsse auf die Umwelt und Sicherheitsbeeinträchtigungen verbunden, weshalb diese Unterkategorie nicht geschaffen werde.
Der Entscheid des BAZL wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 13. November 2013 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BAZL zurück. Das Gericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass
zurzeit keine genügenden gesetzlichen Grundlagen bestehen, um das Luftfahrzeug P&M
Aviation QuickR nicht zuzulassen.
der in einer Technischen Mitteilung des BAZL festgelegte Ausschluss der Zulassung von
Trikes als Ecolightflugzeuge eine Gesetzesverletzung darstellt.
aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung Zulassungsvorschriften für das genannte
Trike zu erlassen sind.
das BAZL nach Erlass der Zulassungsvorschriften zu prüfen hat, ob das Luftfahrzeug
P&M Aviation QuickR gestützt auf diese Vorschriften zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen werden kann.
Das UVEK hat hierauf entschieden, das fragliche Trike nach wie vor nicht zuzulassen, das UL-Verbot aber für elektrisch angetriebene Flugzeuge zu lockern. Gemäss neuem Konzept
Thomas Marti
Standort: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Tel. +41 31 325 91 05, Fax +41 31 325 92 12 I:\3\34 Recht_Internationales\34-02\34-02.03 Rechtsetzungsverfahren\Zulassung Elektro UL\Rechtsetzungsarbeiten\Anpassung Luftfahrtverordnung\Erläuterungen\Erläuterungen Anpassung LFV_V2.docx