Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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Zur Qualitätssicherung ist ein Verfahren vorzusehen, um die Eintragung sowie die Überprüfung der Eignung jeder Anbieterin jederzeit zu garantieren. Ein solches Prüfungsverfahren soll nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern jederzeit stattfinden können und notfalls auch zur Streichung von Anbieterinnen aus dem Verzeichnis führen.

Abs. 4

Unabhängig vom Eintrag in einem Verzeichnis muss es allen Anbieterinnen offenstehen, fallweise ihre Eignung im Hinblick auf eine konkrete Ausschreibung durch individuelle Nachweise zu belegen.

Abs. 5

Wird die Liste nicht mehr weitergeführt, sind alle darin verzeichneten Anbieterinnen zu notifizieren. Dieser organisatorische Entscheid kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 33 Zuschlagskriterien

Abs. 1

Abs. 1 führt neu unter anderem den Gedanken der Lebenszyklus-Bewertung ein. Lebenszykluskosten ist der Oberbegriff für Her-stellungs-, Betriebs- und Entsorgungskosten. In Anlehnung an Art. 21 Abs. 1 BöB wird eine nicht abschliessende Reihe von möglichen Zuschlagskriterien aufgezählt, die teilweise als sogenannte Sekundärziele zu qualifizieren sind. Ihre Berücksichtigung darf nicht zu einer versteckten Diskriminierung einzelner Anbieterinnen führen.

Das Kriterium der «Nachhaltigkeit» beinhaltet die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Umwelt und Soziales. Der Aspekt der Umweltverträglichkeit beispielsweise kann Faktoren wie Wasser-, Boden- und Luftbelastungen beinhalten. Der Aspekt der Sozialverträglichkeit ermöglicht es unter anderem, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung mitzuberücksichtigen – Voraussetzung ist allerdings, dass diese Arbeitsplätze einen Bezug zur konkreten Beschaffung haben. Die Empfehlungen «Nachhaltige Beschaffung»106 informieren die Vergabestellen des Bundes, wie ökologische und soziale Anliegen bei einer konkreten Beschaffung mitberücksichtigt werden können.

Bei personenbezogenen Vergaben (z. B. Expertinnen und Experten, Revisionsstelle) können auch Präsentationen durch die Anbieterinnen zulässige Zuschlagskriterien sein, sofern Gesichtspunkte wie Preis und Qualität angemessen berücksichtigt werden.

Abs. 2

Die Möglichkeit der Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 21 Abs. 1 BöB). Es handelt sich um ein «Kann-Kriterium», das aufgrund einer parlamentarischen Initiative107 eingeführt wurde. Die Berücksichtigung erfolgt im pflichtgemässen Ermessen der Auftraggebe-

106 EFD/BBL/BKB, Nachhaltige Beschaffung. Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes, Bern, 2014. Abrufbar unter: https://www.bkb.admin.ch/bkb/de/home/hilfsmittel/merkblaetter.html (abgerufen am: 20. Februar 2015).

107 03.445 Parlamentarische Initiative, Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium (N, 20. Juni 2003, Lustenberger).