Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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systematik und der damit verbundenen Einführung neuer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, auch für Pflegeberufe, sind aufgrund ihrer Ausbildung namentlich diplomierte Pflegefachkräfte (sowohl mit HF-Diplom als auch mit Bachelor FH) in der Lage, selbst-
ständig eine Pflegediagnose zu stellen, den Pflegebedarf zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Eine medizinische Diagnose dagegen wird ausschliess-
lich von einer Ärztin oder einem Arzt gestellt. Der Regierungsrat von Appenzell Ausser-
rhoden begrüsst weiterhin diese Trennung der Zuständigkeiten. Sollte sich die Ressourcenknappheit bei den Ärztinnen und Ärzten (v.a. im Bereich der Grundversorgung) wei-
ter verschärfen, erachtet es der Regierungsrat für prüfenswert, die Kompetenzen der
Pflegefachpersonen, bei entsprechender Zusatzqualifikation, auch auf eine medizini-
sche Diagnosestellung auszuweiten.
Der Regierungsrat geht nicht davon aus, dass mit dieser Gesetzesanpassung ein Prä-
judiz für andere Berufsgruppen im Gesundheitswesen geschaffen wird. Der Handlungsspielraum, Leistungen ohne ärztliche Anordnung erbringen zu können, wird auf pflegerische Leistungen im engeren Sinn beschränkt. Leistungen der so genannten Behand-
lungspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Verordnung des EDI vom 29. September
1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpfle-
ge-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) sind weiterhin nur auf ärztliche Anord-
nung zugelassen.
Die Standeskommission hat den ausgearbeiteten Verordnungsentwurf geprüft und be- AI grüsst grundsätzlich die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege. Bei
der Umsetzung der Vorlage ist jedoch darauf zu achten, dass die Versicherer die eigenverantwortlichen Pflegeleistungen weiterhin fundiert kontrollieren. Diese Kontrolle darf
jedoch nicht zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen.
Die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege ist ein wichtiger Schritt in SG die richtige Richtung, denn das Gesetz legitimiert die (wie im erläuternden Bericht er-
wähnt) bereits praktizierte Situation, dass Pflegende die Leistungen selber planen und
durchführen und die Ärztinnen und Ärzte lediglich die Verordnung unterschreiben. Dies
ist für beide Berufe eine unbefriedigende Lösung, die vor allem zu vermehrt unnötigem
administrativem Aufwand führt.
Weiterhin steigert die gesetzliche Anerkennung der Pflege die Attraktivität des Pflegeberufs und hilft mit, die Gesundheitsversorgung - mit einer künftig älteren Bevölkerungs-
struktur - langfristig sicherzustellen.
Abschliessend lässt sich festhalten, dass der Kanton St.Gallen die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege unterstützt und begrüsst.
Wir unterstützen den von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ausge- GR arbeiteten Entwurf für die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt zu einer Attraktivitätssteigerung des Pfle-
geberufs und trägt damit zu einer besseren Abdeckung des steigenden Pflegebedarfs
bei. Mit der in Aussicht genommenen Regelung wird den Pflegefachpersonen die Ver-
antwortung für pflegespezifische Kompetenzen, die sie bereits heute wahrnehmen,
übertragen.
Die diplomierten Pflegefachpersonen verfügen über die nötigen Kompetenzen, um die
in Frage stehenden Leistungen ohne ärztliche Anordnung zu erbringen. Es sind entwe-
der Leistungen, die zum Kern des Pflegeberufs gehören (Grundpflege), oder Leistun-
gen, die faktisch bereits heute eigenständig von den Pflegefachpersonen wahrgenom-
men werden.
Das Erfassen des Pflegebedarfs und die selbständige Anordnung von Massnahmen der Grundpflege, das heisst ohne ärztliche Anordnung, sind ein attraktiver Aspekt des Be-
rufsprofils. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes steigt somit die
Attraktivität des Pflegeberufs. Klar definierte Berufsrollen und Laufbahnmöglichkeiten
machen die anspruchsvolle Pflegeausbildung für Jugendliche attraktiver. Der Pflegebe-
ruf kann seinen Makel eines "Hilfsberufs" ablegen, womit dessen Wettbewerbsfähigkeit
im "Kampf um die Talente" unter den diversen Berufsausbildungen steigt.
Allgemeine Überlegungen AG
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verfolgt primär das Ziel, den Pflegeberuf auf-
zuwerten. Der Status des "Hilfsberufs" soll abgelegt werden. Dadurch werden eine At-