Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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einschlägigen kantonalen Gesetzgebung ohne weiteres zugestanden wird, durch das
KVG de facto vereitelt. Das geltende KVG beschneidet damit indirekt bestehende Kom-
petenzen der Pflegefachpersonen, indem es die Vergütung von Pflegeleistungen an
eine sachfremde Bedingung knüpft.
Die Notwendigkeit der Gesetzesrevision ergibt sich aus diesem Widerspruch zwi-
schen dem kantonalen Gesundheitsrecht, das die Kompetenzen der Pflegefach-
personen reglementiert, und dem eidgenössischen Krankenversicherungsrecht, das die Abgeltung der Pflegeleistungen regelt.
Die Initiative und der Vorentwurf in seiner vorliegenden Fassung wollen diesen Wider-
spruch aufheben. Die bestehenden Kompetenzen der Ärzte/Ärztinnen und der Pflege-
fachpersonen und Fragen der Haftung bleiben hingegen unangetastet. Für Pflegeleis-
tungen, die dem eigenverantwortlichen Bereich der Pflege zugeordnet sind, hat die Un-
terschrift des Arztes/der Ärztin auf dem Bedarfsmeldeformular keinerlei haftpflichtrecht-
liche Auswirkung.
Die SVPL unterstützt explizit die Stossrichtung der Vorlage und identifiziert sich mit den SVPL Zielen und Inhalten der parlamentarischen Initiative. Die SVPL unterstützt dezidiert die
Bestrebungen, dass Pflegefachpersonen als Leistungserbringer in definierten Bereichen
eigenständig ihre Leistungen anordnen und abrechnen können.
1. Unbestrittenerweise kommt den Pflegefachpersonen eine wichtige Rolle im Gesund- SSO heitswesen zu. Basierend auf deren Ausbildung, Fortbildung sowie Qualifikation ergibt
sich die entsprechende Kompetenzstufe im Pflegefachbereich.
Eine Kompetenzarrondierung ist zwingend immer verbunden mit der Übernahme von
Verantwortung und schlussendlich mit dem haftungsrechtlichen Einstehen für das eige-
ne Handeln. Die haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, insbesondere bei selb-
ständiger Berufsausübung, sind auf Gesetzesstufe zu regeln.
2. Die beabsichtigte Kompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen, insbesondere
schlussendlich der Leistungskatalog, muss in genügender Weise konkretisiert werden,
so dass die beabsichtigte Kompetenzerweiterung der Pflegepersonen nicht in Konflikt
mit gesetzlichen Kompetenzzuteilung der universitären Medizinalberufe (insbesondere
KVG) gerät.
Es geht insbesondere um die notwendige Abgrenzung der ärztlichen Diagno-
se/Behandlungsplan/Anordnung und der reine Pflegedienstleistung. Im Entwurfsvor-
schlag fehlt jedoch die gesetzliche Definition der Leistungen, welche von Pflegefachper-
sonen zu Lasten der OKP erbracht werden dürfen. Eine konkrete Definition ist ebenfalls
der Abgrenzung von anderen Gesundheitsfachbereichen dienlich und notwendig.
3. Aus diesem Grund wird gefordert, dass auf Gesetzesstufe a) die Leistungen, welche
von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbracht werden
können, sowie b) der Bildungsabschluss, welche Pflegefachpersonen nachweisen
müssen, damit diese Leistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbringen
können, angemessen detailliert definiert werden.
4. Im Sinne der Gleichstellung gegenüber den anderen Leistungserbringern ist ein spe-
zifiziertes Kostenmonitaring (Pflegebedarf pro Kopf, akzeptiert Kostenzunahmen, Wir-
kungsanalyse, etc.) erforderlich.
Als Verband der nicht subventionierten Alters- und Pflegeinstitutionen setzt sich senesu- senesuisse isse seit jeher für wirtschaftliche und deregulierende Lösungen in allen Bereichen ein
und wehrt sich gegen ständig steigende Bürokratie und zusätzlichen Administrativauf-
wand, die niemandem nützen. Entsprechend den Prämissen von Wirtschaftlichkeit,
Selbstverantwortung und Freiheit begrüssen wir den unterbreiteten Vorschlag: Um die
Stellung der tertiär ausgebildeten Pflegefachleute zu stärken und keine unnötigen ärztli-
chen Verordnungen zu verlangen, drängt sich diese Änderung der gesetzlichen Grund-
lagen geradezu auf.
Als Verband der wirtschaftlich unabhängigen Alters- und Pflegeheime ist senesuisse
von den Änderungen deutlich weniger betroffen als freischaffende Pflegefachleute oder
die spitalexterne Pflege (Spitex). Zwar sollen die Pflegefachpersonen FH/HF auch in
Institutionen die Kompetenz erhalten, um Leistungen wie Abklärung, Beratung, Koordi-
nation sowie Grundpflege neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag zu er-
bringen. Weil in diesen Betrieben fast nur Bewohner leben, welche einen die „Behand-