Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
benverteilungen gesetzlich noch nicht nachvollzogen, weshalb sich die Gesundheitsfachpersonen zunehmend im gesetzlosen Raum bewegen. Daraus ergeben sich zentrale Haftungsfragen und ein erhebliches Mass an Rechtsunsicherheit. Die unangepasste Rechtslage führt auch zu zahlreichen administrativen Leerläufen, was für alle Beteiligten äusserst unbefriedigend ist.
Es zeichnet sich deshalb auch im Bereich anderer hoch ausgebildeter nichtärztlicher Gesundheitsberufe als der Pflege das Bedürfnis ab, dass die Kompetenz- und Verantwortungsbereiche zwischen den (delegierenden) Ärzten und dem Gesundheitsfachpersonal neu festgelegt bzw. in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen nachvollzogen werden. In der Konsequenz daraus sind den betreffenden Gesundheitsfachpersonen auch im Rahmen der OKP weiterreichende (Abrechnungs-)Berechtigungen zuzusprechen, ansonsten deren eigenverantwortliche Berufsausübung wiederum faktisch ins Leere läuft. Die gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege ist deshalb ein erster Schritt in die richtige Richtung, wird allerdings früher oder später auch andere Berufsgruppen erfassen müssen. Eine Mengenausweitung und damit enorme finanzielle Auswirkungen sind sowohl in der Pflege als auch in anderen ähnlich gelagerten Berufsgruppen aufgrund dessen nicht zu erwarten, da lediglich ein gesetzlicher Nachvollzug der ohnehin grösstenteils bereits gelebten Kompetenzverteilung erfolgt. Im Gegenteil können dadurch unnötige administrative Leerläufe vermieden und somit möglicherweise sogar Kostenersparnisse erreicht werden.
Schlussbemerkungen
Gut ausgebildete und qualifizierte Gesundheitsfachpersonen können Ärzte nicht ersetzen, aber wohl sinnvoll entlasten und damit einen wesentlichen Beitrag zu einem effizienten Gesundheitssystem leisten. Es ist deshalb richtig, dass ihnen auch im Rahmen der OKP weiterreichende Berechtigungen entsprechend ihren Kompetenzen eingeräumt werden.
curafutura unterstützt die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative. Die demografi- curafutura schen Veränderungen und die Zunahme an chronischen Erkrankungen werden eine Zunahme an Pflegebedarfen zur Folge haben. Mit der Zuteilung von mehr Eigenverantwortung und der vorgeschlagenen Kompetenzerweiterung können die steigenden Anforderungen im Bereich der Pflege in Zukunft besser wahrgenommen werden. Es macht zudem Sinn, bestimmte Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht mehr der ärztlichen Anordnungskompetenz zu unterstellen. Der Bedarf an solchen Leistungen- es handelt sich um Massnahmen der Abklärung,
Beratung und Koordination sowie Massnahmen der Grundpflege {Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c KLV) -wird bereits heute in erster Linie von qualifizierten Pflegefachpersonen erhoben.
curafutura unterstützt auch den Antrag der Minderheit, wonach in der OKP für Pflegefachpersonen die Vertragsfreiheit gelten soll. Das System der Vertragsfreiheit ist aus unserer Sicht zentral für eine qualitativ hochstehende und effiziente medizinische Versorgung.
Wie im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates erwähnt, soll der Bundesrat auf Verordnungsebene festlegen, welche Pflegeleistungen gernäss Artikel 7 KLV selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbracht werden dürfen. Die Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV soll dabei weiterhin nur unter ärztlicher Anordnung vergütet werden. Ebenfalls müssen die beruflichen Anforderungen, die für die selbständige Durchführung solcher Leistungen erforderlich sind, auf Verordnungsebene näher präzisiert werden.
A) santésuisse anerkennt grundsätzlich die aktuellen Entwicklungen im Pflegebereich santésuisse santésuisse anerkennt die aktuellen Entwicklungen im Pflegebereich, insbesondere im Bereich der Grundpflege. Dies bestätigt auch die aktuell politische Haltung in dieser Frage. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat jedoch den klaren gesetzlichen Auftrag, die Kosten zu vergüten, welche für Leistungen anfallen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Gerade hier bestehen in der Praxis grosse Abgrenzungsprobleme zu alters- oder sozialbedingten Leistungen in der ambulanten spitalexternen Pflege. In der Systematik des KVG ist es deshalb der Arzt, welcher die medizinische Indikation stellt und dafür ambulante Pflegeleistungen durch