Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

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Konferenz Kantonale Krankenhausverbände K3

Ständerat - „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“

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Gemäss Art. 25a Absatz 5 sind die Kantone grundsätzlich für die Regelung der Restfinanzierung zuständig.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.

Grundsätzlich ist deshalb für die Zuständigkeit der Wohnsitz der versicherten Person massgebend. Sofern durch den Eintritt in ein Pflegeheim der Wohnsitz und der Wohnsitzkanton wechseln, bleibt gemäss dem zweiten Satz weiterhin der bisherige Wohnkanton in der Frage der Finanzierung zuständig.

Aus den Materialien, konkret aus dem Erläuternden Bericht vom 1. September 2015, wird klar, dass

a) Die Regelung sich an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert. Dieser lautet: „Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.“ Die einschlägige Rechtsprechung soll helfen, Unklarheiten zu beseitigen. Auf jeden Fall soll damit weder die Regelung des KVG noch die Regelung des ZGB für die Frage der Finanzierung gelten.

b) Zu erwähnen ist, dass die kantonale Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen und die Spitalfinanzierung (Wohnkanton nach Art. 49a KVG) auseinander fallen, wenn mit Heimeintritt ein Wohnsitzwechsel erfolgt.

Offene Fragen und Anträge

1. Die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG ist deutlich kürzer gehalten wie jene im ELG. Die zum ELG Art. 21 gehörenden Interpretationen und Rechtsprechung kann somit nicht 1:1 auf die neue Bestimmung im KVG übertragen werden.

In der Praxis dürfte damit regelmässig die Frage auftauchen, wer für Pflegeheimpatienten zuständig ist, die ihren Wohnsitz (zum Beispiel wegen der örtlichen Nähe von Angehörigen) in ein nahes Altersheim verlegt haben.

Wir schlagen deshalb vor, dass die Formulierung aus dem ELG übernommen

wird. Diese ist wesentlich präziser und führt in der Praxis zu weniger unklaren Situationen.

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