Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
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Kanton Zürich Regierungsrat
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Ständerates
3003 Bern
2. Dezember 2015 (RRB Nr. 1130/2015)
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vernehmlassung)
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte
Mit Schreiben vom 9. September 2015 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) betreffend Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in der zuhanden der SGK-SR verabschiedeten Stellungnahme vom 6. November 2015 zum Ausdruck gebracht wird, und stimmen der vorgeschlagenen KVG-Änderung zu. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass mit der vorgesehenen Regelung die Problemstellungen bei ausserkantonalen Heimbewohnerinnen und -bewohnern nur unvollständig gelöst werden. Sobald anfallende Kosten von diesen selbst und im Falle der Bedürftigkeit über die öffentliche Sozialhilfe zu tragen sind, lassen sich Zuständigkeitskonflikte zwischen den Kantonen nicht vermeiden. Der Grund liegt darin, dass aufgrund einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Herkunftskanton gestützt auf Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sozialhilferechtlich zuständig bleibt (vgl. BGE 136 V 346, E. 7.2). Ergänzend halten wir noch Folgendes fest:
Mit dem Wechsel der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zum Herkunftskanton werden neu allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die Versicherten zu tragen sein (Erläuternder Bericht der SGK-SR vom 1. September 2015, S. 3 und 12). Da die neue Finanzierungsregelung nach dem Wortlaut uneingeschränkt gilt, müssten Personen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung in ein ausserkantonales Pflegeheim eingetreten sind und deren Restfinanzierung vom Standortkanton übernommen wer-