Stellungnahmen
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 66Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Gesundheitsberufe
Fachbereich Psychologieberufe
3003 Bern
Per E-Mail an
Bern, 20. November 2015
Stellungnahme zur Vernehmlassung zur PI 14.417 S Art. 25a KVG Nachbesserung Pflegefinan-
zierung
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Die FMH dankt für den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren. Der FMH-Zentralvorstand nimmt nach interner Konsultation der in der Ärztekammer vertretenen Organisationen wie folgt Stellung:
In Vernehmlassung gegeben wurde eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Diese soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll deshalb wie folgt ergänzt werden: „Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“
Die FMH stimmt diesem Änderungsentwurf zu. Es ist sachgerecht, an den Wohnsitz vor dem Heimeintritt anzuknüpfen, wie dies Art. 21 Abs. 1 ELG vorsieht ("Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt [...] begründen keine neue Zuständigkeit") und was auch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) entspricht.
Freundliche Grüsse
FMH
Dr. med. Jürg Schlup Hanspeter Kuhn
Präsident Leiter Abteilung Rechtsdienst