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Vernehmlassung 2016/22: Kernenergieverordnung (KEV) · 2 Seiten

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Kernenergieverordnung (KEV)

Änderung vom … Entwurf vom 27.6.2016

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke

1Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen.

2Er hat zu diesem Zweck:

a. das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten;

b. eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen;

c. den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten;

d. darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen.

3Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen.

4Ab dem vierten Betriebsjahrzent ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen.

5Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln.

Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb

1Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende Angaben:

a. die geplante Betriebsdauer;

b. den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteile während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden;

c. die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Nachrüstungen und Verbesserungsmassnahmen;

1 SR 732.11