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Vernehmlassung 2016/35: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV): Aktualisierung Anhang 3 · 2 Seiten
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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet
I
Die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen vom 12. November 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 9c Abs. 1 Bst. b.
1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:
b. die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
II
Anhang 3 der Verordnung wird wie folgt geändert.
Ziff. 112 Abs. 8
8 Die Lüftung in Betriebsräumen mit erheblichen diffusen VOC-Emissionen und mechanisch erzeugter Zuluft ist so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht. Emissionen sind ab einer Jahresfracht von 500 kg erheblich. Für Betriebsräume, in denen aufgrund hygienischer Gründe Unterdruck nicht möglich ist, kann die kantonale Behörde Ausnahmen gewähren.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Prozesse Anforderungen
– Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirt-
schaftlich tragbar: Gaspendelsystem
– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittel-
zufuhr durch geschlossenes System
– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System
beim Bedrucken, Kaschieren
und Beschichten
– Reinigung von Gebinden, Produk- – Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser
ten, Teilena sowie allgemeine Rei- oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz nigung von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
– Mehrmalige Reinigung pro Woche von Gebinden, Produkten und Teilen nur in geschlossenem System mit (externer) Aufbereitung der Abfall-
Lösungsmittel
– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-
Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
–
– Lagerung – In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen
System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
AS ..........
1SR 814.018
2016–......