Vorlage A1
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 3'895 Seiten
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Tarif 001 - TARMED 1.09, 1.1.2018
Konsiliarische Beratung (Konsilium) durch den Facharzt, pro 5 00.2110 Min.
TARMED 01.09, 1.1.2018
quant. Dignität qual. Dignität Sparte Anästhesie-Risikoklasse
FMH 8 Alle Sprechzimmer -
AL(inkl. Assistenz) Assistenz / Dotation Leistung i. e. Sinne Bericht
10.23 TP - / - 5 min. -
TL Raumbelegung Wechsel Vor- und Nachbereitung
8.19 TP 5 min. - -
Geschlecht Leistungstyp Skalierungsfaktor AL Skalierungsfaktor TL
- Hauptleistung 1 / 0.94 (med.pract.)1
Interpretationen
Voraussetzung:
Die Verrechnung der Tarifposition 00.2110 setzt eine Zuweisung zu einer konsiliarischen Beratung voraus.
Definition:
Vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch einen anderen Facharzt, auch von Fachärzten
medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Das Einholen einer Zweitmeinung zur laufenden Behandlung/Therapie durch einen Facharzt gilt als konsiliarische Beratung.
Dauer:
Die max. Dauer der konsiliarischen Beratung beträgt 120 Min.; das Konsilium kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.
Inhalt:
Beinhaltet allf. Befragung und Untersuchung, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und schriftlicher Bericht an den zu beratenden Facharzt.
Ergänzende Bestimmungen (generelle)
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Ergänzende Bestimmungen für den Facharzt Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik
Die konsiliarische Beratung durch einen Facharzt für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik gilt für die Interpretation von Bildern des fremden Arztes, sofern eine echte Zweitmeinung vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangt wird. Dabei darf es sich nicht um das Lesen von Voruntersuchungen vor der eigenen Untersuchung handeln.
Ergänzende Bestimmungen für das Spital:
Die Verrechnung eines Konsiliums bedingt eine Zuweisung durch einen spitalexternen Arzt zu einer konsiliarischen Beratung. Das Spital wird als Einheit betrachtet, entsprechend kann beim Beizug von andern spitalinternen Ärzten keine konsiliarische Beratung abgerechnet werden; dies gilt auch für interdisziplinäre Abklärungen.
Ausnahme: Beizug eines spitalexternen vom Spital nicht fix besoldeten Facharztes.
Nicht als konsiliarische Beratung gelten:
Zuweisung eines Patienten für die alleinige Durchführung von Extraleistungen und/oder zur spezialärztlichen Behandlung bzw. Therapie. Dafür können die Grundkonsultation sowie die entsprechende(n) Extraleistung(en) abgerechnet werden.
Nachkontrollen gelten nicht als konsiliarische Beratung.
Diese Tarifposition ist Bestandteil der Leistungsgruppe LG-07.
Menge: maximal 24 Mal pro Fall.
Nicht kumulierbar mit
00.0490 Kognitive Abklärung und Beratung
00.1530 Behandlung durch den Facharzt für Onkologie, pro 5 Min.
00.1540 Behandlung durch den Facharzt für Hämatologie, pro 5 Min.
00.1550 Behandlung durch den Facharzt für Endokrinologie/Diabetologie, pro 5 Min.
00 Grundleistungen 117 / 3895