Vorlage A1
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 3'895 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3336Fedlex · Vorlage
Tarif 001 - TARMED 1.09, 1.1.2018
39 Bildgebende Verfahren
TARMED 01.09, 1.1.2018
KI-39-1 Dokumentation/Bericht
Der ärztliche Anteil der Tarifpositionen beinhaltet immer die Befundung (inkl. allf. Vergleich mit Bildern/Resultaten vorgängiger bildgebender Untersuchungen, systematische und fragestellungsbezogene Beurteilung normaler und pathologischer Befunde), Erstellen eines Berichtes (Festhalten der Befunde in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlich oder mit Diktafon, in Wort u/o Bild) und Ausfertigen des Berichtes (Durchlesen, Kontrollieren, Unterschreiben). Die obligat darzustellenden Organe/
Strukturen sind mittels Film/Hardcopy oder in einer geeigneten elektronischen Form zu dokumentieren.
KI-39-2 Material/Medikamente
Materialien die für die Dokumentation benötigt werden (z.B. Film, Röntgenbild, Datenträger) sind Bestandteil der technischen Leistung und können somit nicht zusätzlich verrechnet werden.
Zusätzlich verrechenbar sind im Zusammenhang mit bildgebenden Leistungen Katheter, Kontrastmittel, Radiopharmaka, Kits und Ähnliches, deren Einkaufspreis (inkl. MWST) pro Einzelstück CHF 3.-- übersteigt. Verrechnet wird der Einstandspreis (Stückpreis auf der Basis der Jahreseinkaufsmenge).
KI-39-3 Paarige Extremitätenaufnahmen
Die bildgebende Untersuchung der Gegenseite bei paarig angelegten Extremitäten/Strukturen (auch - falls technisch einwandfrei - auf einem Film) wird als 'jede weitere Darstellung' (falls diese lediglich zu Vergleichszwecken erfolgte) abgerechnet. Ausnahmen sind in den entsprechenden Tarifpositionen erwähnt.
Bei Verdacht auf Zweitläsion auf der Gegenseite, kann für diese Aufnahme erneut eine erste Darstellung verrechnet werden.
Ausnahmen sind in den entsprechenden Tarifpositionen erwähnt.
KI-39-4 Messungen
Ausmessungen u/o Berechnungen (z.B. Durchmesserangaben, Volumenmessungen usw.) sind Bestandteil der entsprechenden Tarifpositionen und können, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, nicht separat abgerechnet werden.
KI-39-5 Vorbereitung des Patienten
Die bildgebenden Tarifpositionen beinhalten immer allf. Lokalanästhesien sowie allf. Punktionen und Injektionen zur
Kontrastmittelapplikation sowie Verabreichung anderer kontrastgebender Hilfsmittel, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt.
KI-39-6 Röhrenknochen, Gelenke
Die Bildgebung langer Röhrenknochen (z.B. Humerus, Femur) erfodert obligat auch die Darstellung des proximalen oder distalen Gelenkes.
KI-39-7 Durchleuchtungen
Als Durchleuchtungen gelten Untersuchungen mittels Bildverstärker-Fernsehen (BV-TV), fluoroskopisch verstärkte und/oder digitale Systeme.
KI-39-8 Tomografien
Konventionelle Tomografien werden wie gewöhnliche Aufnahmen abgerechnet.
Es gelten die Limitationen der Anzahl Aufnahmen bei den Tarifpositionen gemäss Kapitel 39.02.01.
KI-39-9 Leistungsblock LB-53
Die Tarifpositionen aus Kapitel 39 sind für Fachärzte für Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik Teile eines Leistungsblockes und deshalb in einer Sitzung durch den gleichen Facharzt nur unter sich kumulierbar, ansonsten mit keiner anderen Tarifposition.
Ausgenommen sind die Tarifpositionen Dringlichkeitszuschläge und Notfallzuschläge, Kapitel 00.08.
Weitere Ausnahmen sind ausdrücklich erwähnt.
KI-39-10 Kontrollaufnahmen
Kontrollaufnahmen nach Therapien können in der gleichen Sitzung mit der Leistung 39.0090 verrechnet werden.
KI-39-11 Bildgebende Massnahmen während einer operativen Versorgung (Operation, Intervention)
Alle bildgebenden Massnahmen durch Operateur, Assistenten (z.B. Ultraschall, Nativröntgen, Durchleuchtung usw.), die während der operativen Versorgung (Operation, Intervention) erbracht werden, sind Teil der jeweiligen Leistung im engeren Sinne, wenn diese Operationen/Interventionen in folgenden Sparten tarifiert sind:
• UBR mit BV-TV
• Interventionelle Schmerztherapie
• Gipsraum
• OP I
39 Bildgebende Verfahren 3336 / 3895