Vorlage A1

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 3'895 Seiten

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Tarif 001 - TARMED 1.09, 1.1.2018

GI-35 Assistenz bei Operationen

TARMED 01.09, 1.1.2018

Als Assistenz bei Operationen gilt die medizinisch notwendige, qualifizierte und für die einzelne Leistung beigezogene

Unterstützung des Operateurs am Operationstisch während der gesamten Dauer der Leistung. Bei diagnostischen und

therapeutischen Interventionen gelten sinngemäss dieselben Kriterien.

Nicht als Assistenz gelten das Praxispersonal und das nicht ärztliche Operationsteam.

Bei Leistungen, die eine Dignität des Operateurs von FMH7 bedingen, muss die erste Assistenz zwingend durch einen Arzt erfolgen.

Bei Leistungen, die eine Dignität des Operateurs von FMH8 und höher bedingen, muss die erste Assistenz zwingend durch einen Facharzt erfolgen.

Für jede in Frage kommende Operation/Intervention wird eine fixe Assistenzdotation entschädigt. Die Entschädigung erfolgt unabhängig von der Anzahl der effektiven beigezogenen Assistenzen. Für ausserordentliche zusätzliche ärztliche Assistenz siehe 00.1420.

Das Assistenzhonorar ist im Tarif separat ausgewiesen, wird aber nicht separat entschädigt, sondern ist in der ärztlichen

Leistungskomponente (AL) enthalten.

GI-35 Assistenz bei Operationen 3882 / 3895