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Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 10 Seiten

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Art. 7 Rastplätze

1Das ASTRA kann auf Rastplätzen Anlagen für die Abgabe von alternativen Antriebsmitteln wie Schnellladestationen sowie Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden erteilt:

a. für höchstens 20 Jahre für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln;

b. für höchstens 5 Jahre für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen.

2Für den Betrieb von Anlagen zur Abgbe von alternativen Antriebsmitteln und von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen kann ein Entgelt verlangt werden.

3Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.

4Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

6Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen hinweist.

7Das ASTRA kann Vorgaben zur technischen Ausgestaltung von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln erlassen. Es orientiert sich dabei an den gängigen Anlagen.

Art. 13 Abs. 4

4Bei neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen Strecken nach Artikel 8a Absatz 1 NSG gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.