Bericht Gutachten 2

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

entschädigt werden, der sich in einer freien Preisverhandlung in einer freiwilligen Transaktion maximal ergeben würde, sondern es wird auf die aktuellen Verkehrswerte für vergleichbare Grundstücke abgestützt.

Fazit: Die Motion Ritter aus ökonomischer Sicht

Die Überlegungen zum Begriff der Marktwirtschaft sprechen dagegen, im EntG vom heutigen Begriff des Verkehrswertes bei Kulturland auf dèri Begriff Marktwert zu wechseln. Denn mit der Einführung des BGBB wurden die Preise von Kulturland der freien Preisbestimmung entzogen und nach oben gedeckelt. Durch die Verwendung einer marktkonformen Entschädigung würde dieser Preisdeckel entfernt und damit eine Sonderstellung bei Enteignungen von Kulturland begründet. Diese Sonderstellung wäre wenig praktikabel. Erstens werden für Kulturland, welches dem BGBB unterstellt ist, seit 1994 keine Preise mehr beobachtet, die nicht durch die reglementierte Wirkung des BGBB beeinflusst sind. Zweitens sind die Ertragswerte tiefer als die Verkehrswerte. Und drittens kann der Marktpreis für Kulturland, das dem BGBB unterstellt ist, nicht aus dem Marktpreis für Kulturland abgeleitet werden, das nicht dem BGBB unterstellt ist, da es sich um unterschiedliche Märkte mit zusätzlichen potenziellen Nachfragern handelt.

Da im Falle einer Enteignung der Enteignete stets von Anfang an weiss, dass er das Grundstück abzutreten hat, kann bei einer Enteignung nicht derjenige Preis entschädigt werden, der sich in einer freien Preisverhandlung in einer freiwilligen Transaktion maximal ergeben würde, sondern ës wird auf die aktuellen Verkehrswerte für vergleichbare Grundstücke abgestützt.

Es hat sich gezêift, däss weder der Einbezug des künftigen Nutzens eines Werkes noch die Lageklassemethode bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe für enteignetes Kulturland praktikabel wäre. Es ist zum Ehteignungszeitpunkt kaum möglich, den Nutzen zu beziffern, welcher beim Eigentümer durch den Bau eines Werkes anfallen wird. Zudem profitieren bei vielen Projekten des Service Public in erster Linie die Nutzer respektive die Standortgemeinde der Infrastruktur. Die sich anhand des Nutzens oder der Lageklassemethode ergebenden Werte dürften von breiten Kreisen kaum als plausibel wahrgenommen werden. Sie weisen einen beträchtlichen Zufallsgehalt auf und weichen in vielen Fällen deutlich von den Verkehrswerten ab.

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