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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)

Änderung vom ... Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 19301 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, Artikel 74, 75, 76–78, 81–83, 87, 89 Absatz 2, 90–92, 102 und 108 der Bundesverfassung2,

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

1Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. ...

Art. 15

1Sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.

2Sind weitergehende Handlungen, wie Boden- und Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer 30 Tage vor der

1 SR 711

2 SR 101 2017-