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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Art. 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Die nach Artikel 23a der Bio-Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 4a aufgeführt.

Art. 4abis

Bisheriger Art. 4a

Art. 4ater

Bisheriger Art. 4abis

Art. 16a Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces

1 Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.

2 Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.

Art. 16b Ausstellung der Kontrollbescheinigung

1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden:

a. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters.

b. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderer Unterneh-

mer den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmers.

2 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:

a. für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;

b. für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.

3 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes prüfen;

b. entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen;

c. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Artikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von