Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 225Fedlex · Vorlage
einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist;
d. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23a oder durch eine in der Schweiz zugelassene Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden.
e. sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:
1. eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunterlagen durchführen,
2. sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder 23a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungsstelle geprüft wurde, und
3. gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle durchführen.
4 Die Behörde oder Zertifizierungsstelle bestätigt mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/20073 produziert worden ist.
Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung, Abs. 1, 4 und 5
1 Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/20084 entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
4 Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:
a. die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten
Bescheinigung; oder
b. eine Kontrollbescheinigung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-
natur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20035 oder nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/20146 oder einer elektronischen Signatur versehen wurde, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet.
3 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Abl. L 189 vom 20.7.2007, S.1.
4 Verordnung (EG) 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
5 SR 943.03
6 Verordnung Nr. (EU) 910/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)