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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

wird unter Auflagen zugelassen

 Vereinfachung und administrative Entlastung bei bestimmten Aufzeichnungen

Landwirtschaftliche  Ersatz der topografischen Papierkarten durch eine91

Zonen-Verordnung digitale Darstellung im Geoportal des Bundes (912.1) map.geo.admin.ch

 BLW, Kantone und Gemeinden verpflichten, den rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in ihren geografischen Informationssystemen und amtlichen öffentlichen Geoportalen aktuell zu halten

Strukturverbesserungs-  Diverse Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft-97

verordnung, SVV lichkeit der Betriebe treffen

(913.1)  Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirkli-

chung ökologischer Ziele in allen Zonen einführen

 Umsetzung verschiedener administrativer Vereinfachungen

 Anpassung der Grundsatzverfügungen bzw. Vereinbarungen, damit nicht bereits bei deren Erlass der gesamte Mittelbedarf der Projekte dem Verpflichtungskredit belastet wird

Verordnung über die  Auf eine generelle Obergrenze der Darlehen ver-113

sozialen Begleitmass- zichten; Kompetenz für die Kantone einrichten, eine nahmen, SBMV auf ihre Verhältnisse angepasste Obergrenze für (914.11) Betriebshilfedarlehen zu bestimmen

 Grenzbetrag erhöhen und dadurch weniger Genehmigungsfälle für das BLW erreichen

Landwirtschaftsbera-  Zielsetzungen, Förderkriterien und Vollzug von Fi-117

tungsverordnung nanzhilfen für Vorabklärungen mit den entspre-(915.1) chenden Regelungen in der QuNaV harmonisieren

 Zielsetzung von Finanzhilfen auf Vorabklärungen für innovative Projekte einschränken

Agrareinfuhrverord-  Änderung des Zuteilungsverfahrens „nach der Rei-123

nung, AEV (916.01) henfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW“

und beim Teilzollkontingent Nr. 07.3 Verschiedene Milchprodukte (sog. „Joghurtkontingent“), das nach diesem Verfahren verteilt wird

 Aufhebung der GEB-Pflicht für Samen von Tomaten und Cicorino rosso

 Dauerhafte Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier ab dem 1. Dezember 2017 um 1000 Tonnen, wodurch auch die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 09 für Vogeleier erhöht wird

 Das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide soll in zahlreicheren und entsprechend kleineren Teilmengen freigegeben werden